Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) ist mit seinem Eilantrag gegen die Fortführung des Tagebaus Hambach durch die RWE Power AG gescheitert. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag mit Beschluss vom 01.08.2018 abgelehnt. Der BUND wollte die mit der Fortführung verbundene Rodung weiterer Teile des Hambacher Forsts verhindern, der nach seiner Ansicht als "Natura 2000"-Gebiet gemeldet und geschützt werden muss (Az.: 14 L 1440/18).
BUND rügt mit Fortführung verbundene Rodung weiterer Teile des Hambacher Forsts
Am 29.03.2018 hatte die Bezirksregierung Arnsberg den Hauptbetriebsplan der RWE Power AG für den Betrieb des Tagebaus Hambach vom 01.04.2018 bis Ende 2020 zugelassen. Im Zuge dieses weiteren Betriebs sollen im kommenden Herbst und Winter weitere Teile des Hambacher Forsts gerodet werden. Um dies zu verhindern, hatte der BUND NRW vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zulassung beantragt und zur Begründung ausgeführt, die geplante Rodung verstoße gegen europäisches Naturschutzrecht. Auch die jetzt noch vorhandenen Restflächen des Hambacher Forsts müssten insbesondere wegen des Vorkommens von Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und von Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus als Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (FFH-Gebiet) in das europäische ökologische Netz "Natura 2000" aufgenommen und geschützt werden.
VG: Hambacher Forst nicht zwingend als "Natura 2000"-Gebiet zu schützen
Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die vom BUND NRW vorgebrachten Argumente seien bereits im Klageverfahren gegen die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Hambach (BeckRS 2017, 133438) rechtlich überprüft worden. In jenem Verfahren habe das Gericht in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 21.11.2017 zwar unterstellt, dass der Hambacher Forst die ökologischen Kriterien eines FFH-Gebiets erfülle. Jedoch sei es nicht zwingend, alle geeigneten Gebiete für das europäische Schutznetz "Natura 2000" zu melden. Dieses Schutznetz sei in Deutschland seit Ende 2006 vollständig errichtet und von der EU-Kommission in dieser Form akzeptiert worden. Daher müsse der Hambacher Forst nach der FFH-Richtlinie nicht zwingend als Schutzgebiet nachgemeldet und geschützt werden. Auf Grundlage des in jenem Klageverfahren überprüften 3. Rahmenbetriebsplans sei der nunmehr angegriffene Hauptbetriebsplan ergangen. Mangels wesentlich neuer Aspekte sei im vorliegenden Verfahren keine andere Beurteilung erforderlich.
VG Köln, Beschluss vom 01.08.2018 - 14 L 1440/18
Redaktion beck-aktuell, 2. August 2018.
Aus der Datenbank beck-online
VG Köln, Rahmenbetriebsplan, Potentielles FFH-Gebiet, Faktisches Vogelschutzgebiet, Umweltverträglichkeitsprüfung, BeckRS 2017, 133438
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Köln weist Klage des BUND gegen Tagebau Hambach ab, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.11.2017, becklink 2008441