VG Köln: BUND-Klagen gegen Braunkohlentagebau Hambach erfolglos

Das Verwaltungsgericht Köln hat drei Klagen des BUND Nordrhein-Westfalen e.V. im Zusammenhang mit der Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach durch die RWE Power AG abgewiesen. Zuvor hatte das Gericht eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits vorgeschlagen. Die Vorschläge waren jedoch nicht angenommen worden (Urteile vom 12.03.2019, Az.: 14 K 3037/18, 14 K 4496/18 und 14 K 6238/18).

BUND klagt gegen Hauptbetriebsplan für Fortführung des Braunkohlentagebaus

Mit seinen Klagen richtete sich der BUND NRW e.V. zum einen gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach im Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.12.2020 (Az.: 14 K 3037/18). Der BUND führte wie in früheren Verfahren im Wesentlichen aus, der Hambacher Forst habe im Jahr 2005 für das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 als FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebiet gemeldet werden müssen.

VG: Zulassung des Hauptbetriebsplans stehen keine öffentlichen Interessen entgegen

Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Zulassung des Hauptbetriebsplans stünden keine öffentlichen Interessen entgegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei der Zeitpunkt der Zulassung des Hauptbetriebsplans, hier der 29.03.2018. Zu diesem Zeitpunkt sei das Meldeverfahren für Natura 2000 seit vielen Jahren grundsätzlich abgeschlossen gewesen. Es bestehe vorliegend auch keine Nachmeldepflicht, da nicht feststellbar sei, dass die Ziele des Schutzgebietssystems ohne das fragliche Gebiet nicht erreicht werden könnten.

Auch Klagen gegen Grundabtretung und vorzeitige Besitzeinweisung abgewiesen

Auch die Klagen im Zusammenhang mit der Grundabtretung (Az.: 14 K 4496/18) und vorzeitigen Besitzeinweisung (Az.: 14 K 6238/18) hat das VG abgewiesen. Die Klagen seien jedenfalls unbegründet. Grundabtretung und vorläufige Besitzeinweisung seien in der Sache nicht zu beanstanden. Sie würden durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel, die Sicherung der Energieversorgung, gerechtfertigt. Dabei komme es rechtlich nicht darauf an, ob die Energieversorgung auch ohne Braunkohle möglich sei. Es sei zuallererst eine energiepolitische Entscheidung des Bundes und der Länder, mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination der verfügbaren Energieträger sie eine zuverlässige Energieversorgung sicherstellen wollen.

VG verweist auf weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum von Bund und Ländern

Auch stehe dem Bund und den Ländern ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zur Verfügung, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden könne, so das VG weiter. Der Gesetzgeber und die Exekutive hätten sich aktuell noch für einen Energiemix unter Einbeziehung von Braunkohle entschieden. Diese energiepolitische Grundentscheidung sei nicht offensichtlich und eindeutig unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Wertungen. Es gebe auch noch kein demokratisch gesetztes Recht, die Braunkohlenverstromung zu beenden, heißt es im Urteil weiter.

Klimaschutzziele stehen Braunkohleverstromung nicht entgegen

Insbesondere die Vorschläge der Kohlekommission bedürften noch der Umsetzung durch die Parlamente und die Exekutive. Auch die Klimaschutzziele, die völkerrechtlich vereinbart oder im nationalen Recht (etwa im Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) geregelt seien, stünden der Braunkohlenverstromung gegenwärtig nicht entgegen. Keines der Regelungswerke beinhalte die Forderung, einen bestimmten Energieträger aufzugeben oder gar ein bestimmtes Tagebauvorhaben nicht mehr durchzuführen, so das VG weiter.

VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 3037/18

Redaktion beck-aktuell, 13. März 2019.

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