Briefporto-Erhöhung 2019 voraussichtlich rechtswidrig

Die Genehmigung eines höheren Briefportos der Deutschen Post im Jahr 2019 ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 04.01.2021 in einem Eilverfahren entschieden. Für die verwendete Berechnungsmethode gebe es im Postgesetz keine Rechtsgrundlage. Für die Verbraucher ändert sich nichts, für sie bleibt das Porto gleich.

Logistik-Verband wandte sich gegen Briefportoerhöhung 2019

Der Verband der Post-Konkurrenten Biek (Bundesverband Paket und Expresslogistik).hatte im eigenen Namen gegen die Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die Deutsche Post AG vom 12.12.2019 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Damit machte er im Wesentlichen geltend, die Genehmigung eines höheren Briefportos für Stan­dard-, Kom­pakt-, Groß- und Ma­xi­brie­fe (na­tio­nal) sei rechtswidrig. Ihm geht es vor allem darum, mit Blick auf eine Reform des Postgesetzes den Druck zu erhöhen und eine weitere Begünstigung des Ex-Staatsmonopolisten zu verhindern. Der Biek moniert, dass der Bonner Konzern durch die staatlich gelenkte Briefporto-Höhe seinen Paketbereich quersubventioniere und somit Wettbewerbern Geschäfte schwermache. Bereits im Frühjahr 2020 hatte der Biek vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (NundR 2020, 310) in Bezug auf das von 2016 bis 2019 gültige Porto recht bekommen.

VG: Keine Rechtsgrundlage für angewendete Berechnungsmethode

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage im Verhältnis zu der klagenden Partei angeordnet. Die BNetzA sei von einem nicht zutreffenden Maßstab für die genehmigungsfähigen Kosten der Deutsche Post AG ausgegangen. Diese Kosten seien unter anderem eine wesentliche Grundlage für die genehmigten Porto-Entgelte. Die BNetzA habe zur Ermittlung des Kostenansatzes lediglich eine Vergleichsmarktbetrachtung angestellt, für die das Postgesetz aber keine Rechtsgrundlage biete. Dabei habe sie in unzulässiger Weise nicht auch das konkrete Unternehmen, hier die Deutsche Post AG, in den Blick genommen. 

Weitere Verfahren nicht mehr zulässig

Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller vorläufig, bis zum Ergehen einer wirksamen Entgeltgenehmigung, nicht zur Zahlung von Entgelten für die Beförderung von Briefen durch die Deutsche Post AG verpflichtet sei. Dies gelte allerdings nur für den Antragsteller. Das Gericht hat die Geltung der Entscheidung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen den konkreten Verfahrensbeteiligten beschränkt. Da seit dem Bekanntwerden der hier angegriffenen Entgeltgenehmigung im Dezember 2019 nunmehr über ein Jahr vergangen ist, dürften weitere Verfahren gegen die Genehmigung nicht mehr zulässig sein.

Bundesnetzagentur prüft weiteres Vorgehen

Die Bundesnetzagentur kündigte schon an, "die Möglichkeit der Erteilung einer neuen Entgeltgenehmigung" zu prüfen. Vermutlich leitet sie in den kommenden Wochen ein Verfahren ein, an dessen Ende sie eine Art Preiskorridor vorgibt. Auf dessen Basis müsste die Deutsche Post das Porto neu festlegen, gültig dann wohl ab Herbst 2021 und nicht wie bisher geplant ab Anfang 2022.

Absenkung des Portos unklar

Unklar ist, ob das Porto dann sinkt - würde das jetzt gültige Postgesetz nicht geändert, wäre dies vermutlich der Fall. Allerdings könnte der Gesetzgeber das Postgesetz noch so modifizieren, dass der Bonner Konzern das Porto doch nicht senken muss. Tatsächlich teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit, dass man eine Regelungsanpassung vorbereite, um die von Gerichten beanstandeten Punkte "auf eine tragfähige Rechtsgrundlage zu stellen".

VG Köln, Beschluss vom 04.01.2021 - 21 L 2082/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2021 (ergänzt durch Material der dpa).