Vorständin geht gegen Abberufung und Kündigung vor
Die Vorständin hatte sowohl vor dem VG Köln gegen ihre Abberufung durch den Verwaltungsrat der bonnorange als auch zeitgleich beim LG Bonn gegen die ebenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung ihres Anstellungsvertrags geklagt. Das LG Bonn befand die fristlose Kündigung im April 2022 für rechtswidrig, da bonnorange die der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht nachgewiesen habe. Auch im Verfahren vor dem VG Köln bestritt die Klägerin die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Deshalb fehle es an einem Grund für ihre Abberufung. Dem ist das VG Köln nicht gefolgt. Es hat die Klage abgewiesen.
Bestellungsverhältnis und Anstellungsvertrag müssen nicht gleiches Schicksal teilen
Das öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis und der privatrechtliche Anstellungsvertrag der Klägerin seien rechtlich getrennt zu betrachten, erläuterte das Gericht. Das öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis, über das das VG zu entscheiden habe, könne bereits dann beendet werden, wenn der Verwaltungsrat dem Vorstand das Vertrauen entziehe. Dies setze nicht den Nachweis einer Pflichtverletzung voraus, wie dies grundsätzlich für die Kündigung des Anstellungsvertrags gelte. Der Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat der bonnorange sei durch das VG nur darauf zu prüfen, ob er willkürlich erfolgt sei. Dafür lägen jedoch keine Hinweise vor.
Bestellungsverhältnis kann schon bei Vertrauensentzug beendet werden
Auch müssten Gründe, mit denen das Bestellungsverhältnis und der Anstellungsvertrag vorzeitig beendet werden sollen, nicht unbedingt gleich lauten, so das VG weiter. Vielmehr könne ein Vorstand bei Vertrauensentzug zwar nicht mehr für das kommunale Unternehmen tätig sein, gleichwohl aber in Ermangelung von Kündigungsgründen weiterhin Anspruch auf die im Anstellungsvertrag vereinbarte Vergütung haben. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt werden.