Stadt hatte sich Vorkaufsrecht durch Satzung gesichert
Die Firma Zanders GmbH hatte der TRIWO GmbH Ende 2016 die in Rede stehenden Flächen verkauft. Anschließend machte aber die Stadt Bergisch Gladbach von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch, das sie sich bereits im Jahr 2011 durch eine entsprechende Satzung an den Grundstücken gesichert hatte.
GmbH macht Ungültigkeit der Vorkaufssatzung geltend
Hiergegen hat die TRIWO GmbH geklagt und die Klage damit begründet, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt rechtswidrig sei. Die zugrunde liegende Vorkaufssatzung sei ungültig. Vor allen Dingen habe die Stadt zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Jahr 2011 keine hinreichend konkretisierten städtebaulichen Maßnahmen in Betracht gezogen, die das Gesetz aber als Voraussetzung für die Begründung eines Vorkaufsrechtes fordere.
VG Köln: Mögliche Fehler der Satzung geheilt
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Stadt habe ihr Vorkaufsrecht zu Recht ausgeübt. Mögliche Fehler der Vorkaufssatzung aus dem Jahr 2011 habe die Stadt mit weiterem Satzungsbeschluss vom 31.08.2017 jedenfalls geheilt. Zumindest am 31.08.2017 hätten sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorkaufssatzung vorgelegen. Insbesondere habe die Stadt zu diesem Zeitpunkt städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen. Diese Entwicklungsmaßnahmen habe die Stadt auch bereits konkret mit der Durchführung vorbereitender Untersuchungen im Jahr 2016 eingeleitet. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Heilung der ursprünglich beschlossenen Satzung aus dem Jahr 2011, konkret rückwirkend zum 05.06.2016, sei im Baugesetzbuch vorgesehen. Auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz könne sich die TRIWO GmbH nicht berufen.
Berufung möglich
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.