Baumhäuser im Hambacher Forst durften nicht abgerissen werden

Die Räumung und Beseitigung der Baumhäuser im Hambacher Forst durch die Stadt Kerpen im Herbst 2018 war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Mittwoch entschieden. Die auf Weisung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung erfolgte Aktion habe letztlich der Entfernung der Braunkohlegegner gedient, urteilte das Gericht. Die angewandten baurechtlichen Regelungen zum Brandschutz seien nur vorgeschoben gewesen.

Landesministerium wies Stadt zu Räumung an

In den Jahren 2012 bis 2018 errichteten Gegner des Braunkohlebergbaus in den verbliebenen Teilflächen des Hambacher Forstes eine Vielzahl von Baumhäusern, Plattformen in Bäumen, Holzunterständen und Zelten auf dem Erdboden, Lagerflächen und anderen Anlagen. Im Sommer 2018 wies das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen unter anderem die beklagte Stadt Kerpen gegen deren Willen an, die im Hambacher Forst vorhandenen Baumhäuser im Wege des Sofortvollzugs zu räumen und zu beseitigen. Dabei sollte die Maßnahme ausdrücklich auf baurechtliche Vorschriften und nicht etwa auf das Polizei- und Ordnungsrecht oder das Forstrecht gestützt werden.

Verweis auf Brandschutzbestimmungen

In der Begründung der Weisung führte das Ministerium unter anderem aus, dass die Baumhäuser baurechtlich unzulässig seien, weil Bestimmungen des Brandschutzes verletzt seien. Ab dem 13.09.2018 räumte und beseitigte die Stadt Kerpen mit Amtshilfe starker Polizeikräfte und mit Unterstützung von Mitarbeitern des Energiekonzerns RWE sämtliche Anlagen der Protestbewegung am Boden und in den Bäumen, nachdem sie zuvor zum Verlassen der Anlagen binnen 30 Minuten aufgefordert hatte. Der Kläger war damals Bewohner einer der Anlagen im Hambacher Forst und hält die Zerstörung seiner Wohnung für rechtswidrig.

VG: Brandschutzregelungen nur vorgeschoben

Dem ist das Gericht jetzt im Ergebnis gefolgt. Die Maßnahme leide an verschiedenen rechtlichen Mängeln, stellte es fest. Vor allem sei aus der Weisung des Ministeriums erkennbar, dass die Räumungsaktion letztlich der Entfernung der Braunkohlegegner aus dem Hambacher Forst gedient habe. Das aber sei nicht Zweck der angewandten baurechtlichen Regelungen zum Brandschutz, die insofern nur vorgeschoben worden seien. Überdies sei schon die Bezeichnung der zu beseitigenden Anlagen als "Baumhäuser" unbestimmt, da eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagen geräumt und beseitigt worden seien. Zudem sei vor Erteilung der Weisung nicht hinreichend geprüft worden, welche der Anlagen bauliche Anlagen im Rechtssinn seien und damit überhaupt von den Bestimmungen des Brandschutzes erfasst würden.

VG Köln, Urteil vom 08.09.2021 - 23 K 7046/18

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2021.