Ist bei einem Gerät eindeutig von außen erkennbar, dass sie nicht zum Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen ist, kann es sich nicht um eine verbotene Telekommunikationsanlage nach § 8 TDDDG handeln. Das VG Köln hob das Verkaufsverbot eines Haustier-Futterautomaten mit HD-Kamera und Smartphone-App daher vorläufig wieder auf (Beschluss vom 22.12.2025 – 1 L 2838/25).
Ein Technikhersteller mit Sitz in Deutschland vertrieb über das Internet einen Futterautomaten mit integriertem Mikrofon, Kamera und WLAN-Funktion. Hinter der flachen Futterschale – so die Feststellungen des VG Köln – war ein Aufsatz mit einem "schwarzen Feld" befestigt, hinter dem sich die Kameralinse befand. Die Lautsprecher waren deutlich sichtbar. Aufgrund des Kamerawinkels war es auch möglich, dass Gesichter von Menschen aufgenommen und verarbeitet wurden. Dafür müssten diese sich allerdings entweder sitzend in einem Abstand von 3,2 Metern oder stehend im Abstand von 5,75 Metern vor dem Gerät befinden.
Die Bundesnetzagentur sah in dem Produkt einen Rechtsverstoß und bat die einschlägigen Versandhäuser darum, das Produkt aus dem Sortiment zu nehmen. Schließlich untersagte er dem Hersteller den weiteren Vertrieb und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Gerät verstoße gegen das Verbot des § 8 TDDDG. Die Vorschrift verbietet den Besitz und den Handel von Geräten, die zur Abhörung bzw. Überwachung bestimmt und dabei als Alltagsgegenstände getarnt sind.
Nach erfolglosem Widerspruch ersuchte der Hersteller vor dem VG Köln einstweiligen Rechtsschutz. Das VG Köln gab seinem Antrag vollumfänglich statt.
Mehr Roboter als Futternapf
Der Futternapf sei zwar ein Telekommunikationsgerät, schließlich könne es Bild- und Tonaufnahmen aufnehmen, abspeichern und über das Netzwerk etwa an die Smartphone-Companion-App schicken. Dass es aber einen Alltagsgegenstand vortäuscht bzw. als solcher verkleidet sei, erkannte die 1. Kammer nicht.
Das treffe nur zu, wenn das Überwachungsgerät in einem Gegenstand untergebracht sei, bei dem man die Funktion von außen üblicherweise nicht erwarten würde. Dass die Kamera in einer schwarzen Vertiefung auf schwarzem Hintergrund angebracht und das Mikrofon nicht erkennbar sei, genüge dafür noch nicht. Der Gegenstand müsse vielmehr den Eindruck erwecken, über keinerlei Aufzeichnungsfunktionen zu verfügen.
Das komme hier schon äußerlich so nicht hin: Der Futterautomat zeichne sich durch eine gänzlich andere Form mit L-förmigem Aufsatz über der Schale sowie sichtbaren Lautsprechern aus. Damit komme er dem "klassischen Bild eines Roboters näher, als dem eines Futternapfs", so die Kammer. Damit gehe "bekanntermaßen" auch die Möglichkeit einher, sein Haustier bei Abwesenheit zu füttern und mit ihm zu kommunizieren. Dass das Gerät "mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung" angeboten werde, spiele dabei keine Rolle: Die Formulierung solle vor allem die Qualität der Aufnahme bewerben.
Aufgrund seines "speziellen Aussehens" würde man in dem Futterautomaten wohl ein technisches Gerät vermuten. Gerade im Jahr 2025 sei eine Überwachungsfunktion kein "fernliegendes Szenario" mehr.
Zur Überwachung von Menschen "bestimmt"?
Zur Frage, ob das Gerät im Sinne des § 8 Abs. 1 auch zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören "bestimmt" ist, räumte die Kammer mit einigen Auslegungsunklarheiten auf. Es argumentierte mit der Vorgängernorm des § 90 Abs. 1 TKG a.F., auf der § 8 Abs. 1 TDDDG beruhe und forderte daher eine gewisse Intention des Herstellers. Nur wenn das Gerät "offensichtlich dem heimlichen Abhören von Gesprächen bzw. Anfertigen von Bildaufnahmen" diene, solle es unter die Vorschrift fallen. Gerade das müsse nach den Vorstellungen des Herstellers der primäre Zweck sein.
Das sei hier gerade nicht erkennbar. Der Futterautomat diene dem anerkannten Zweck, das Haustier zu füttern und mit diesem – "soweit möglich" – wechselseitig zu kommunizieren. Das manifestiere sich schon nach außen erkennbar darin, dass das Gerät 220 mm hoch sei und über eine Futterschale sowie einen sichtbaren Lautsprecher verfüge. Für eine wirkliche Überwachung müsse das Gerät zweckentfremdet werden.


