Eine "Alarmanlage, die durch Fernbedienung in jeder Wohnung ausgelöst werden kann" ist für sich genommen noch kein sachgerechtes Notrufsystem für ein Prostitutionsgewerbe (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)). Das Betriebskonzept müsste darüber hinaus angeben, wo der Alarm hörbar ist, wer ihn hören soll und vor allem, welche Folgemaßnahmen vorgesehen sind. Die Aufsichtsbehörde durfte daher den Betrieb eines Kleinbordells gänzlich untersagen, so das VG Köln (Urteil vom 10.12.2025 -1 K 2743/24).
Seit 2009 vermietet ein Mann zwei Wohnungen in den oberen Geschossen eines Hauses an Frauen, die seither darin der Prostitution nachgehen. Im Dezember 2017 erhielt er dafür eine behördliche Erlaubnis nach dem ProstSchG, die im Jahr 2024 nach einer Begehung des Betriebes wieder zurückgenommen werden sollte. Der Grund: Das Kleinbordell weise kein "sachgerechtes Notrufsystem" im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG auf.
In der Beschreibung des Betriebskonzepts war seinerzeit lediglich vermerkt worden: "Notrufsystem als Alarmanlage die durch eine Fernbedienung die in jeder Wohnung vorhanden ist ausgelöst werden kann" (sic). In der Praxis erhielt jede Prostituierte einen Schlüsselanhänger mit mehreren Knöpfen, von denen einer eine laut hörbare Alarmanlage auslöste. Dabei sollte jedoch nicht etwa ein Security-Dienst reagieren, sondern die Kollegin aus der jeweils anderen Wohnung. Die Hausordnung sehe vor, so der Betreiber bei seiner Anhörung, dass die beiden Sex-Workerinnen niemals gleichzeitig Kunden annehmen sollten – so könnten sie stets auf den Alarm reagieren und unter Umständen intervenieren. Die Aufsichtsbehörde beurteilte das als unzureichend und hob die Gewerbeerlaubnis auf. Das VG Köln hat die Klage des Betreibers nun abgewiesen.
Notrufsysteme sind nicht nur pro forma
Die Behörde hatte ausgeführt, dass es neben der rein technischen Funktionalität eines "sachgerechten Notrufsystems" auch darum gehe, konkrete Maßnahmen zum Schutz der Prostituierten auszulösen. Dass das Betriebskonzept nur die Alarmanlage als solche vorsah, genüge damit für sich genommen schon nicht. Das VG schloss daran nun an und bestätigte, dass es im Betriebskonzept des Kleinbordells gerade an solchen Reaktionsmechanismen fehle.
Dass der Betreiber seit der behördlichen Rücknahme technisch aufgerüstet habe, spiele dabei keine Rolle. Ohnehin sei nur der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung entscheidend – und damit der Stand des damaligen Betriebskonzepts. Deshalb führte die Kammer auch nur ergänzend Näheres zu dem unzureichenden Notrufsystem aus.
So sei es schon – die gegenseitige Überwachung der Prostituierten im Einzelfall als zulässig unterstellt – undenkbar, dass sie überhaupt zu jeder Zeit aufeinander reagieren könnten. Denn erstens gebe es keine Hausordnung, die ein abwechselndes Annehmen von Kunden vorschreibe. Und zweitens sei es besonders lebensfern anzunehmen, dass beide sich von täglich 11 bis 23 Uhr in den Wohnungen befänden, in denen sie schließlich auch wohnten. Stattdessen sei zu erwarten, dass sie regelmäßig etwa zum Einkaufen aus dem Haus müssten.
Zudem solle das ProstSchG gerade verhindern, dass Betreiber die Sicherheit der Prostituierten auf diese abwälzten. Würde nun praktisch erwartet, dass sich die jeweils andere Sex-Workerin stets für eventuelle Notrufe bereithalten müsse, stelle das unter Umständen eine eigenständig zu vergütende Arbeitsleistung für den Betreiber dar.
Einschüchterung blieb vergeblich
Das Gericht erklärte die Rücknahme der gesamten Erlaubnis auch für verhältnismäßig. Durch Auflagen könne zwar im Nachgang noch Einzelnes zum Notrufsystem geregelt werden, allerdings nur im Rahmen einzelner Aspekte. Hier jedoch müsse das Konzept erst von Grund auf neu entwickelt werden.
Zudem habe die Behörde dem Betreiber auch mehrfach die Möglichkeit gegeben, ein sachgerechtes Notrufsystem einzuführen. Dieser jedoch habe sich stets im Recht gesehen und nur entgegnet, er finde im Falle einer Rücknahme "Mittel und Wege", sein Geschäft anderweitig durchzubringen, sodass die Behörden "nirgendwo mehr die Nase dran [bekämen] ohne Durchsuchungsbeschluss".
Das Gericht wies darauf hin, dass diese "Mittel und Wege" – wohl die Vermietung an die Prostituierten als Privatperson mit wechselseitigem "Besuch" – wohl ebenfalls unter den Anwendungsbereich des ProstSchG fallen dürften. Entscheidend sei nun mal, dass er die Nutzung der Wohnung zur Prostitution maßgeblich steuere. Ob die Behörde nun erneut eine Erlaubnis erteilt, steht aus. Sie hatte sich vorbehalten, mit der Neubescheidung bis zur Klärung durch ein Gericht zu warten.


