Ulrich Kelber, damals Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI), untersagte dem Bundespresseamt im Jahr 2023 mit Verweis auf DS-GVO-Verstöße, eine Facebook-Fanpage für seine Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Er vertrat die Auffassung, wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von Meta, dem Betreiberunternehmen der Facebook-Plattform, genutzten "Cookie-Banners" liege keine wirksame Einwilligung von Besuchern der Seite für die Speicherung und das Auslesen bestimmter "Cookies" vor.
Nicht nur Meta, sondern auch das Bundespresseamt als Betreiber der Fanpage sei gesetzlich verpflichtet, eine Einwilligung des jeweiligen Benutzers einzuholen. Außerdem sei das Bundespresseamt gemeinsam mit Meta verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung beruhten.
Meta macht die Cookies
Gegen diesen Bescheid an das Bundespresseamt wandten sich sowohl die Bundesregierung als auch Meta überwiegend erfolgreich an das VG Köln (Urteil vom 22.07.2025 – 13 K 1419/23). Entgegen der Auffassung der BfDI sei nicht das Bundespresseamt, sondern alleine Meta dafür verantwortlich, die Einwilligung der Besucher der Fanpage für die Platzierung von "Cookies" einzuholen. Es bestehe kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der Fanpage durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der Cookies verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die "Cookies" könnten zwar bei Gelegenheit des Besuches der Fanpage, ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen Facebook-Seite platziert werden.
Auch nach der DS-GVO seien Meta und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der "Cookies" erschöpfe sich in dem Betrieb der Fanpage. Insbesondere habe das Bundespresseamt gar nicht die Option, Parameter für die Platzierung der "Cookies" und die Auswertung der erhobenen Daten vorzugeben. Die bloße Tatsache, dass durch das Bereitstellen der Fanpage eine Datenverarbeitung ermöglicht wird, begründet nach Auffassung der Kammer nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.
Das VG hat aber die Berufung zugelassen, über die das OVG Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen. Gut möglich also, dass uns dieser Streit noch weitere Jahre begleiten wird.