VG Koblenz: Zwangsstilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht gezahlter Kraftfahrzeugsteuer rechtens

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen eine von der beklagten Stadt Koblenz angeordnete Abmeldung seines Kraftfahrzeuges abgewiesen. Die Stadt hatte die Zwangsstilllegung darauf gestützt, dass nach Angaben des Hauptzollamtes Kraftfahrzeugsteuerschulden bestünden, was der Kraftfahrzeughalter bestreitet. Das VG verwies den Fahrzeughalter darauf, dass Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären seien (Urteil vom 03.11.2017, Az.: 5 K 344/17.KO).

Zwangsstillegung wegen offener Kfz-Steuer verfügt

Im Juni 2016 erhielt die Beklagte vom Hauptzollamt die Mitteilung, der Kläger habe die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2016 nicht gezahlt. Die Vollstreckung sei erfolglos geblieben beziehungsweise lasse keinen Erfolg erwarten. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid auf, innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder seines Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn er binnen der genannten Frist die Zahlung der offenen Steuer belege.

Betroffener macht Nichtbestehen der Steuerschulden geltend

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er macht geltend, die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs sei schon deshalb rechtswidrig, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Stadt muss Steuerschuld nicht prüfen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers sei rechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das VG Koblenz. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

Zulassung der Berufung kann beantragt werden

Gegen diese Entscheidung könnten die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Koblenz, Urteil vom 03.11.2017 - 5 K 344/17.KO

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2017.

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