Stilllegungsanordnung nach rechtskräftiger Aufhebung der Genehmigung
Im Jahr 2013 genehmigte der Landkreis Birkenfeld (Antragsgegner) der Antragstellerin die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Birkenfeld. Diese Genehmigung hob das VG Koblenz im März 2017 auf. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hatte, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Windenergieanlagen stillzulegen. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin zwar nach, erhob jedoch gegen die entsprechende Stilllegungsanordnung erfolglos Widerspruch und Klage.
Antragstellerin hält Stilllegung für unverhältnismäßig
Außerdem trug sie mit einem Eilantrag vor, die Stilllegung sei unverhältnismäßig. Weder habe der Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens einen Teilbetrieb der Windenergieanlagen geprüft noch berücksichtigt, dass die Anlagen zwischenzeitlich genehmigungsfähig geworden seien. In solchen atypischen Situationen sei es gerechtfertigt, trotz fehlender Genehmigung von einer Stilllegung abzusehen.
Antragsgegner: Nachträgliche Genehmigungsfähigkeit noch nicht beurteilbar
Dem trat der Antragsgegner mit dem Argument entgegen, es könne noch nicht beurteilt werden, ob die Windenergieanlagen mittlerweile genehmigungsfähig seien. Ein entsprechender Antrag der Antragstellerin auf Neuerteilung einer Genehmigung sei noch nicht abschließend beschieden worden, da die Prüfung der von ihr eingereichten Unterlagen noch andauere. Eine Teilstilllegung komme ebenfalls nicht in Betracht, da derzeit nicht beurteilt werden könne, ob artenschutzrechtliche Belange einem Teilbetrieb entgegenstünden.
VG lehnt Eilantrag ab: Zulässigkeit des Vorhabens noch ungeklärt
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die von der Antragstellerin geltend gemachte atypische Situation liege nicht vor. Eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen Zielen des Landesentwicklungsprogrammes IV sei nicht abschließend geklärt. Auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine abschließende Überprüfung des Vorhabens durch die untere Naturschutzbehörde sei noch nicht durchgeführt worden. So sei nach wie vor – trotz Vorlage neuerer Gutachten durch die Antragstellerin – nicht abschließend geklärt, ob das Vorhaben zu einer Erhöhung des Tötungsrisikos des Rotmilans, einer besonders geschützten Art, führe.
Genehmigung für Teilbetrieb erst mit erheblicher Verzögerung beantragt
Laut VG ist die Verfügung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner keinen Teilbetrieb der Windenergieanlagen geprüft habe. Weder habe die Antragstellerin einen solchen eingeschränkten Betrieb im Rahmen des damaligen Genehmigungsverfahrens noch – nach Kenntnis der Kammer – im neuen Genehmigungsverfahren beantragt. Wolle ein Anlagenbetreiber jedoch einer Stilllegungsverfügung entgehen, sei er in der Regel verpflichtet, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen und seinen Beitrag zu einem zügigen Abschluss des Verfahrens zu leisten. Die Antragstellerin habe nach der Zustellung der OVG-Entscheidung ausreichend Zeit gehabt, eine Genehmigung für einen eingeschränkten Betrieb der betreffenden Anlagen zu beantragen. Sie habe indes ein dreiviertel Jahr hiermit zugewartet. Schon deshalb sei es dem Antragsgegner nicht verwehrt gewesen, einen atypischen Fall auszuschließen und sich lediglich auf die formelle Illegalität des Vorhabens zu stützen.