VG Koblenz weist Nachbarklage gegen Errichtung eines Einfamilienwohnhauses ab

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Grundstückeigentümers abgewiesen, mit der dieser gegen die geplante Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Nachbargrundstück vorgegangen ist. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig, urteilte das Koblenzer Gericht. Der Kläger hatte unter anderem einen Verstoß gegen die Abstandsflächenregelung gesehen (Urteil vom 10.11.2017, Az.: 1 K 193/17.KO).

Kläger sieht sein Grundstück durch geplante Nachbarbebauung beeinträchtigt

Der Kläger hatte geltend gemacht, das vom beklagten Landkreis genehmigte Vorhaben seines Nachbarn verstoße gegen die Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung, weil es grenzständig zu seinem Grundstück errichtet werden solle. Dadurch würden die rückwärtigen Freibereiche seines Grundstücks bezüglich Belichtung, Besonnung und Belüftung beeinträchtigt. Außerdem führe der im Verfahren beigeladene Nachbar sein Vorhaben im hinteren Bereich seines Grundstücks und damit jenseits einer dort bestehenden faktischen Baugrenze aus. Insgesamt füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein und sei daher rücksichtslos sowie nachbarrechtsverletzend.

Kläger verliert Prozess nach Ortsbesichtigung durch VG

Die Klage hatte mit seinen Einwänden keinen Erfolg. Eine vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen die vom Kläger behauptete faktische Baugrenze tatsächlich nicht bestehe, so das VG Koblenz. Insgesamt vermittele der in Rede stehende Bereich den Eindruck einer dicht gedrängten Bebauung mit teils geschlossener und teils offener Bauweise. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das im Baurecht zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme, so das Gericht weiter. Den vom Kläger behaupteten Einmauerungseffekt beziehungsweise eine Gefängnishofsituation konnte das VG eigenen Angaben zufolge im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht erkennen. Trotz der beabsichtigten Grenzbebauung bleibe das Grundstück des Klägers auf drei Seiten frei.

Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks gewährleistet

Von daher sei auch in Bezug auf die ng des Grundstücks des Klägers das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Vor diesem Hintergrund könne er auch nicht die Einstellung der Bauarbeiten verlangen.

VG Koblenz, Urteil vom 10.11.2017 - 1 K 193/17.KO

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2017.

Mehr zum Thema