Kläger sieht sein Grundstück durch geplante Nachbarbebauung beeinträchtigt
Der Kläger hatte geltend gemacht, das vom beklagten Landkreis genehmigte Vorhaben seines Nachbarn verstoße gegen die Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung, weil es grenzständig zu seinem Grundstück errichtet werden solle. Dadurch würden die rückwärtigen Freibereiche seines Grundstücks bezüglich Belichtung, Besonnung und Belüftung beeinträchtigt. Außerdem führe der im Verfahren beigeladene Nachbar sein Vorhaben im hinteren Bereich seines Grundstücks und damit jenseits einer dort bestehenden faktischen Baugrenze aus. Insgesamt füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein und sei daher rücksichtslos sowie nachbarrechtsverletzend.
Kläger verliert Prozess nach Ortsbesichtigung durch VG
Die Klage hatte mit seinen Einwänden keinen Erfolg. Eine vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen die vom Kläger behauptete faktische Baugrenze tatsächlich nicht bestehe, so das VG Koblenz. Insgesamt vermittele der in Rede stehende Bereich den Eindruck einer dicht gedrängten Bebauung mit teils geschlossener und teils offener Bauweise. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das im Baurecht zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme, so das Gericht weiter. Den vom Kläger behaupteten Einmauerungseffekt beziehungsweise eine Gefängnishofsituation konnte das VG eigenen Angaben zufolge im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht erkennen. Trotz der beabsichtigten Grenzbebauung bleibe das Grundstück des Klägers auf drei Seiten frei.
Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks gewährleistet
Von daher sei auch in Bezug auf die ng des Grundstücks des Klägers das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Vor diesem Hintergrund könne er auch nicht die Einstellung der Bauarbeiten verlangen.