VG Koblenz: Wärmebild-Operator einer Polizeihubschrauberstaffel steht Stellenzulage für fliegendes Personal zu

Auch ein sogenannter FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed), der für den Einsatz der Wärmebildkamera im Polizeihubschrauber zuständig ist, hat Anspruch auf die Stellenzulage für fliegendes Personal. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 03.11.2017 klargestellt (Az.: 5 K 472/17.KO).

Streit um Stellenzulage

Mit der Begründung, sie gehöre zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrtbesatzungsangehörigen beantragte eine Polizeioberkommissarin die Gewährung der Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von circa 300 Euro pro Monat. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis darauf ab, FLIR-Operatoren nähmen keine herausgehobene Stellung im Sinn der besoldungsrechtlichen Bestimmungen wahr. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage.

Psychische und physische Belastungen werden abgegolten

Die Klage hatte Erfolg. Der Klägerin stehe die begehrte Stellenzulage zu, urteilte jetzt das Koblenzer Gericht. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollten durch die in Rede stehende Stellenzulage die hohen Anforderungen, die besonderen psychischen und physischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen unter anderem Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Einem Beamten stehe diese Zulage zu, wenn er zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen zu zählen sei.

170 Flugstunden pro Jahr

Nach Auffassung des Gerichts ist dies bei der Klägerin der Fall. Auf ihrem Dienstposten als FLIR-Operator gehöre sie zur Standardbesatzung eines Polizeihubschraubers immer dann, wenn die Wärmebildkamera zum Einsatz gebracht werde. Davon sei in einer Vielzahl von Einsatzkonstellationen auszugehen. So sei jedenfalls an einem Hubschrauber stets die Wärmebildkamera montiert. Das Besatzungsteam bestehe dann aus dem Piloten, dem Flugtechniker sowie dem FLIR-Operator. Diese Besatzung werde im Dienstplan entsprechend eingeteilt und das Team bleibe auch bei einer Änderung der Einsatzsituation grundsätzlich zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen liege die durchschnittliche Anzahl der Flugstunden bei FLIR-Operatoren mit 170 Flugstunden pro Jahr sogar höher als die durchschnittliche Zahl der Flugstunden der Piloten und Flugtechniker.

VG Koblenz, Urteil vom 03.11.2017 - 5 K 472/17.KO

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2017.

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