Verbot das Gesicht bedeckender Accessoires
Der Kläger meldete im April 2020 eine Versammlung an. Die Stadt Koblenz erteilte ihm daraufhin unter anderem die Auflage, zur Verhinderung der Ausbreitung der Virusinfektion müssten alle Teilnehmer der Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dieser dürfe nicht der Verhinderung einer Identitätsfeststellung dienen und nicht mit zusätzlichen Accessoires wie zum Beispiel Sonnenbrillen, Kopfbedeckungen oder einer kompletten Gesichtsmaske kombiniert werden.
Maskenpflicht rechtmäßig
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Zwar sei die Anordnung der Maskenpflicht rechtmäßig, entschieden die Koblenzer Richter. Bei gemeinsamen Kundgebungen stelle sie eine notwendige Ergänzung zu den Abstandsregeln dar, um eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verhindern. Versammlungen hätten ihre eigene Dynamik. Bei ihnen würden oftmals lautstark Parolen gerufen. Die Mund-Nasen-Bedeckung könne in diesem Fall als mechanische Barriere dazu beitragen, die Verbreitung des Virus durch Aerosole zu reduzieren.
Kein pauschales Verbot weiterer Accessoires
Unzulässig sei hingegen das Verbot, die Mund-Nasen-Bedeckung mit anderen Accessoires im Gesicht zu kombinieren, heißt es in der Entscheidung weiter. Zwar gelte auch im Fall der Anordnung einer Maskenpflicht das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot. Ein Verstoß hiergegen setze aber stets voraus, dass die Verhüllung des Gesichts gerade in der Absicht erfolge, die eigene Identität zu verschleiern. Ein generelles und von den Absichten der jeweiligen Versammlungsteilnehmer losgelöstes Verbot, die Mund-Nasen-Bedeckung mit anderen Accessoires zu kombinieren, sei deshalb nicht erforderlich, um Verstößen gegen das Vermummungsverbot vorzubeugen. So sei dieses beispielsweise dann nicht verletzt, wenn eine Versammlungsteilnehmerin neben ihrem Mund-Nasen-Schutz aus religiösen Gründen einen Schleier anlegen oder Versammlungsteilnehmer bei Sonnenschein eine Sonnenbrille aufsetzen würden. Die Berufung wurde zugelassen.