Seit Jahren keine Nutzung mehr durch politische Parteien oder Fraktionen
Ein Anspruch auf Benutzung einer kommunalen Einrichtung, so die Koblenzer Richter, bestehe nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung halte. Der Rathaussaal der Stadt stehe aber Stadtratsfraktionen zur Abhaltung einer Veranstaltung generell nicht zur Verfügung. Der Oberbürgermeister der Stadt habe der AfD-Fraktion auf deren Anfrage mitgeteilt, dieser Saal würde seit Jahren nicht mehr von politischen Parteien oder Fraktionen genutzt. Diese Verwaltungspraxis begegne keinen Bedenken und sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Soweit die AfD-Fraktion behaupte, der Saal werde auch Fraktionen oder Parteien zur Nutzung überlassen, habe sie dies nicht glaubhaft gemacht. Die von der AfD-Fraktion insoweit benannten Veranstaltungen seien mit der geplanten Nutzung zur Bürgerinformation nicht vergleichbar.
Beschwerde ist möglich
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.