VG Koblenz verneint Anspruch der AfD-Stadtratsfraktion auf Nutzung des Koblenzer Rathaussaals

Die AfD-Fraktion im Koblenzer Stadtrat muss hinnehmen, dass sie den historischen Rathaussaal der Stadt nicht für eine für den 02.10.2018 geplante Bürgerinformationsveranstaltung nutzen darf. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag der Fraktion abgelehnt. Es stellte dabei maßgeblich darauf ab, dass der Saal Stadtratsfraktionen zur Abhaltung einer Veranstaltung generell nicht zur Verfügung steht (Beschluss vom 26.07.2018, Az.: 1 L 701/18.KO).

Seit Jahren keine Nutzung mehr durch politische Parteien oder Fraktionen

Ein Anspruch auf Benutzung einer kommunalen Einrichtung, so die Koblenzer Richter, bestehe nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung halte. Der Rathaussaal der Stadt stehe aber Stadtratsfraktionen zur Abhaltung einer Veranstaltung generell nicht zur Verfügung. Der Oberbürgermeister der Stadt habe der AfD-Fraktion auf deren Anfrage mitgeteilt, dieser Saal würde seit Jahren nicht mehr von politischen Parteien oder Fraktionen genutzt. Diese Verwaltungspraxis begegne keinen Bedenken und sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Soweit die AfD-Fraktion behaupte, der Saal werde auch Fraktionen oder Parteien zur Nutzung überlassen, habe sie dies nicht glaubhaft gemacht. Die von der AfD-Fraktion insoweit benannten Veranstaltungen seien mit der geplanten Nutzung zur Bürgerinformation nicht vergleichbar.

Beschwerde ist möglich

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2018 - 1 L 701/18.KO

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2018.

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