Umlagen zur Pflegeausbildungsfinanzierung in Rheinland-Pfalz rechtmäßig

Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden. Die betrieblichen Erträge stellten einen sachgerechten Maßstab dar, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.  Aufgrund der in Rheinland-Pfalz vorgesehenen Abrechnung nach festen Beträgen stelle die Verteilung anhand der betrieblichen Erträge einen sachgerechten Maßstab dar.

Streit um Umlagen zur Pflegeausbildung in Rheinland-Pfalz

Die Klägerin, ein ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst, der Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung erbringt, wurde vom Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung der Ausbildungskosten in den Pflegeberufen zur Zahlung von Umlagebeträgen herangezogen. Das Land verteilte die von allen ambulanten Pflegediensten in Rheinland-Pfalz insgesamt aufzubringenden Umlagebeträge unter den Pflegediensten anhand der Höhe ihrer betrieblichen Erträge. Diesen Verteilungsmaßstab erachtete die Klägerin als rechtswidrig und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

VG: Verteilung anhand betrieblicher Erträge sachgerecht

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Heranziehung der Klägerin zu den Umlagebeträgen sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Das beklagte Land sei berechtigt, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Umlagebeträge unter diesen anhand ihrer betrieblichen Erträge zu verteilen. Zwar sehe die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vor, die Verteilung anhand der von den Pflegediensten abgerechneten Punkte beziehungsweise Zeitwerte vorzunehmen. Allerdings habe man sich in Rheinland-Pfalz zulässigerweise darauf verständigt, ambulante Pflegeleistungen abweichend hiervon nach festen Beträgen für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe abzurechnen.

Keine Bedenken gegen Regelung durch Vereinbarung

Da die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung es den Ländern aber ermögliche, das Nähere zum Verteilungsverfahren zu regeln, sei für die Verteilung der Umlagebeträge unter den ambulanten Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz das im Land gültige Abrechnungssystem zu berücksichtigen. Aufgrund der in Rheinland-Pfalz vorgesehenen Abrechnung nach festen Beträgen stelle die Verteilung anhand der betrieblichen Erträge einen sachgerechten Maßstab dar. Denn betriebliche Erträge spiegelten – wie in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sinngemäß vorgesehen – im Ergebnis das wider, was von den Einrichtungen tatsächlich abgerechnet worden sei. Dass dieser in Rheinland-Pfalz eingeführte Verteilungsmaßstab nicht in einem Gesetz, sondern in einer Vereinbarung niedergelegt sei, begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn eine bestimmte Form sei für die Regelung des Verteilungsmaßstabes weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich.

VG Koblenz, Urteil vom 07.04.2022 - 3 K 895/21

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2022.