Telekom durfte Stellenbesetzungsverfahren nicht willkürlich abbrechen

Bricht ein Dienstherr das Besetzungsverfahren für eine Beamtenstelle willkürlich ab, ist das Besetzungsverfahren fortzusetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss und gab dem Eilantrag einer Bewerberin statt. Es sei in dem Fall von der Antragsgegnerin nicht ausreichend dargelegt worden, aus welchem Gründen von der Besetzung der Stelle endgültig abgesehen werde, teilte das Gericht mit.

Beurteilungen der Bewerber nicht mehr hinreichend aktuell

Die Antragsgegnerin, die Deutsche Telekom, hatte in dem Fall ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beamtenstelle mit der Begründung abgebrochen, die im Auswahlverfahren vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber seien nicht mehr hinreichend aktuell. Aus diesem Grund sei das Stellenbesetzungsverfahren endgültig abzubrechen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte.

Darlegung von personalwirtschaftlichen und organisationsrechtlichen Gründen

Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, stelle sich als willkürlich dar, so die Koblenzer Richter. Sofern ein solches Verfahren endgültig abgebrochen werde, könne sich der Dienstherr bei der Begründung seiner Entscheidung nicht ausschließlich auf die fehlende Aktualität der dienstlichen Beurteilungen beziehen. Denn diese rechtfertige noch nicht den endgültigen Abbruch. Vielmehr müsse im Abbruchvermerk und in der Abbruchmitteilung dargelegt werden, aus welchen personalwirtschaftlichen beziehungsweise organisationsrechtlichen Gründen von einer Besetzung der Stelle endgültig abgesehen werde.

Stellenbesetzungsverfahren geht mit Antragstellerin weiter

An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung fehle es im vorliegenden Fall, sodass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als willkürlich darstelle. Aus diesem Grund sei das Stellenbesetzungsverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen, entschied das VG. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben worden.

VG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2022 - 2 L 772/22.KO

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2022.

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