Stimmzettel für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz sind zulässig

Die Klimaliste RLP e.V. hat keinen Anspruch auf Umgestaltung der Stimmzettel für die Landtagswahl 2021. Sie hatte moniert, dass nur bei ihr die linke Spalte des Wahlzettels, in der die Kurzbezeichnung geführt wird, leer geblieben sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte einen Eilantrag ab und verwies auf die Rechtsbehelfe des Landeswahlgesetzes. Ein offensichtlicher Fehler liege jedenfalls nicht vor, da der Antragsteller nun mal keine Kurzbezeichnung führe.

Klimaliste: Unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung

Auf den Stimmzetteln sind in der rechten Spalte alle dreizehn Wahlvorschlagsträger namentlich aufgelistet, wobei dem Antragsteller der Listenplatz 10 zugewiesen worden ist. Für alle zwölf Parteien ist links neben dem Namen eine optisch abgesetzte Kurzbezeichnung aufgeführt; bei dem Antragsteller ist dieses Feld leer. Der Verein sah darin einen Verstoß gegen die Chancengleichheit bei der Wahl. Es bestehe die Gefahr, dass sein Wahlvorschlag von den Wählerinnen und Wählern übersehen werde oder man ihm nicht die gleichen Erfolgschancen wie den anderen Parteien einräume. Der Name "Klimaliste RLP e.V." stelle eine Kurzbezeichnung dar, die auf dem amtlichen Stimmzettel links neben seinem Namen aufzuführen sei.

VG verweist auf Wahlprüfungsverfahren

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und lehnte den Antrag als unzulässig ab. Um eine möglichst reibungslose Durchführung der Wahl zu gewährleisten, beschränke das Landeswahlgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen im Vorfeld einer Landtagswahl, so die Koblenzer Richter. Maßnahmen und Entscheidungen, die – wie die Gestaltung der Stimmzettel – unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogen seien, könnten nur mit den im Landeswahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Eine Überprüfung, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag im Eilverfahren anstrebe, komme damit grundsätzlich nicht in Betracht.

Keine offensichtlichen Fehler im Wahlverfahren

Soweit man dies für offensichtliche Fehler im Wahlverfahren anders sehe, seien solche auf der Grundlage der erhobenen Rügen nicht feststellbar. Die Gestaltung des Stimmzettels entspreche dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung. Auch verfassungsrechtliche Rechtsprinzipien, insbesondere die Gleichheit und Freiheit der Wahl, die vor einer unzulässigen Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch den Staat schützten, seien nicht, jedenfalls nicht offensichtlich, verletzt. Der Name des Antragstellers stelle keine Kurzbezeichnung dar und der Antragsteller verwende eine solche auch nicht. Ihm hätte die Möglichkeit offen gestanden, in seiner Satzung eine Kurzbezeichnung festzulegen und diese im Wahlvorschlag anzugeben. Hiervon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

VG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2021 - 5 L 130/21.KO

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2021.