VG nimmt Folgenabwägung vor
Einer der Antragsteller beabsichtigte, bereits am vergangenen Samstag an einem Spaziergang in der Koblenzer Innenstadt teilzunehmen und berief sich auf die Rechtswidrigkeit der Verbote (Az.: 3 L 38/22.KO). Damit blieb er erfolglos. Bei den von den Verboten erfassten "Spaziergängen" handele es sich, so die Koblenzer Richter, um Versammlungen. Wegen der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sowie der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit könne das Gericht die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verbote aber nicht abschließend feststellen, so dass eine Folgenabwägung vorzunehmen sei. Diese gehe zu Lasten des Antragstellers aus, so das Gericht.
Nur geringfügige Einschränkung der Versammlungsfreiheit wegen möglicher Anmeldung
Das Gericht stellte zum einen fest, dass wenn die sofortige Vollziehung der Verbote bestehen bleiben würde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit des Antragstellers käme, da die Verbote nur bis zum 31.01.2022 befristet seien. Darüber hinaus stehe es den Versammlungsteilnehmern frei und sei ihnen auch zumutbar, ihre bereits jetzt geplanten und als "Spaziergänge" bezeichneten Versammlungen anzumelden und sich an eventuelle Auflagen zu halten. Die Durchführung einer Versammlung und die Teilnahme daran würden demnach nicht unmöglich gemacht.
Schutz der Gesundheitsversorgung überwiegt
Ohne die angeordneten Verbote bestünde demgegenüber die Gefahr, dass die "Spaziergänge", wie in der Vergangenheit regelmäßig geschehen, ohne Einhaltung des Abstandsgebots sowie ohne das Tragen von Masken durchgeführt würden und dadurch die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung sowie die überragenden Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und des Lebens erheblich und möglicherweise irreversibel beeinträchtigt würden. Der weitere Eilantrag (Az.: 3 L 39/22.KO) gegen die Allgemeinverfügung war bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn der Antragsteller, so die Koblenzer Richter, habe nicht dargelegt, durch die Allgemeinverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das VG hat die Beschwerde zugelassen.