Schüler müssen auf Schulhof Mund-Nasen-Bedeckung tragen

Tragen Schüler auf dem Schulhof keine Mund-Nasen-Bedeckung, darf ihnen dessen Betreten in der Pause verboten werden, um den Kontakt mit anderen Schülern zu unterbinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 07.09.2020 entschieden und einen Eilantrag einer Schülerin abgelehnt, die eine Maske aus Gaze getragen hatte. Dieser Stoff sei zu durchlässig und damit ungeeignet.

Grundschülerin mit Gaze-Maske darf nicht in Pausenhof

Die Antragstellerin, eine Grundschülerin, war auf dem Schulgelände mit einer Maske aus Gaze oder Spitzenstoff erschienen. Daraufhin durfte sie in der Pause nicht den Pausenhof betreten, um nicht mit anderen Schülern in Kontakt zu kommen. Sie sah sich durch die Maßnahmen der Schulleitung diskriminiert und begehrte Eilrechtsschutz. Das Tragen einer anderen als der von ihr verwendeten Mund-Nasen-Bedeckung führe bei ihr zu gesundheitlichen Schäden.

VG: Ausnahme von Maskenpflicht nicht glaubhaft gemacht

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Schulleitung könne auf Grundlage ihres Hausrechtes durchsetzen, dass alle Schüler auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Dabei könne sie sich auf die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung in Verbindung mit dem "Hygieneplan-Corona für die Schulen" stützen, wonach diese generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände gelte und nur in Ausnahmefällen, etwa aus gesundheitlichen Gründen, hiervon eine Befreiung erteilt werden könne. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Gaze-Maske zu durchlässig

Darüber hinaus müsse der verwendete Stoff überhaupt geeignet sein, eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern oder zu erschweren. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirkt werden könne. Dies sei bei der von der Antragstellerin verwendeten Mund-Nasen-Bedeckung nicht der Fall.

VG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2020 - 4 L 764/20.KO

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2020.