Sachverhalt
Der Kläger – ein Taxiunternehmer – wollte seine Taxigenehmigung auf seine Ehefrau übertragen lassen. Betriebs- und Genehmigungsinhaberin sollte zukünftig die hauptberuflich anderweitig beschäftigte Ehefrau sein, während er selbst als Geschäftsführer tätig sein wollte. Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Übertragung der Genehmigung auf seine Ehefrau gab der Kläger gegenüber der beklagten Stadt an, die Geschäftsübertragung diene unter anderem dem Zweck, dass er zukünftig weniger Krankenkassenbeiträge zahlen müsse und eine höhere (Teil-)Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Mit Blick auf die Gesamtumstände handele es sich offensichtlich um eine Scheinübertragung. Diese erfolge nur auf dem Papier, während die Dinge in Wirklichkeit wie bisher weiterlaufen sollten. Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben.
VG: Betriebsübertragung auf Ehefrau wegen Schädigung der Allgemeinheit nichtig
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könne keine Übertragung der Taxi-Genehmigung auf die Ehefrau verlangen. Dem stehe die Nichtigkeit der Genehmigungs- und Betriebsübertragung zwischen den Eheleuten entgegen. Ein derartiges Rechtsgeschäft sei unter anderem dann nichtig, wenn es auf die Schädigung der Allgemeinheit abziele. Das sei hier der Fall. Denn der Grund für die Übertragung bestehe in erster Linie darin, dem Kläger niedrigere Krankenversicherungsbeiträge bei gleichzeitig höherer Teilerwerbsunfähigkeitsrente zu verschaffen. Dadurch würden die genannten öffentlichen Kassen geschädigt. Für das Vorliegen eines Strohmanngeschäfts spreche auch, dass die Ehefrau des Klägers ihren bisherigen Beruf uneingeschränkt weiter ausüben wolle. An den Betriebsabläufen und der beherrschenden Stellung des Klägers werde sich hingegen nichts ändern.