VG Ko­blenz: Schein­über­tra­gung einer Ta­xen­ge­neh­mi­gung auf Ehe­frau un­zu­läs­sig

Ein Ta­xi­un­ter­neh­mer kann nicht ver­lan­gen, dass seine Taxi-Ge­neh­mi­gung ohne Än­de­rung der Ver­hält­nis­se nur pro forma auf die Ehe­frau über­tra­gen wird, damit er we­ni­ger So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len muss und eine hö­he­re Tei­l­erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te er­hält. Ein sol­ches Rechts­ge­schäft zielt auf die Schä­di­gung der All­ge­mein­heit ab und ist in­so­fern nich­tig. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz mit Ur­teil vom 20.01.2017 ent­schie­den (Az.: 5 K 618/16).

Sach­ver­halt

Der Klä­ger – ein Ta­xi­un­ter­neh­mer – woll­te seine Ta­xi­ge­neh­mi­gung auf seine Ehe­frau über­tra­gen las­sen. Be­triebs- und Ge­neh­mi­gungs­in­ha­be­rin soll­te zu­künf­tig die haupt­be­ruf­lich an­der­wei­tig be­schäf­tig­te Ehe­frau sein, wäh­rend er selbst als Ge­schäfts­füh­rer tätig sein woll­te. Im Zu­sam­men­hang mit sei­nem An­trag auf Über­tra­gung der Ge­neh­mi­gung auf seine Ehe­frau gab der Klä­ger ge­gen­über der be­klag­ten Stadt an, die Ge­schäfts­über­tra­gung diene unter an­de­rem dem Zweck, dass er zu­künf­tig we­ni­ger Kran­ken­kas­sen­bei­trä­ge zah­len müsse und eine hö­he­re (Teil-)Er­werbs­un­fä­hig­keits­ren­te er­hal­te. Die Be­klag­te lehn­te den An­trag ab. Mit Blick auf die Ge­samt­um­stän­de han­de­le es sich of­fen­sicht­lich um eine Schein­über­tra­gung. Diese er­fol­ge nur auf dem Pa­pier, wäh­rend die Dinge in Wirk­lich­keit wie bis­her wei­ter­lau­fen soll­ten. Da­ge­gen hat der Klä­ger nach er­folg­lo­sem Wi­der­spruch Klage er­ho­ben.

VG: Be­triebs­über­tra­gung auf Ehe­frau wegen Schä­di­gung der All­ge­mein­heit nich­tig

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen. Der Klä­ger könne keine Über­tra­gung der Taxi-Ge­neh­mi­gung auf die Ehe­frau ver­lan­gen. Dem stehe die Nich­tig­keit der Ge­neh­mi­gungs- und Be­triebs­über­tra­gung zwi­schen den Ehe­leu­ten ent­ge­gen. Ein der­ar­ti­ges Rechts­ge­schäft sei unter an­de­rem dann nich­tig, wenn es auf die Schä­di­gung der All­ge­mein­heit ab­zie­le. Das sei hier der Fall. Denn der Grund für die Über­tra­gung be­stehe in ers­ter Linie darin, dem Klä­ger nied­ri­ge­re Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bei gleich­zei­tig hö­he­rer Tei­l­erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te zu ver­schaf­fen. Da­durch wür­den die ge­nann­ten öf­fent­li­chen Kas­sen ge­schä­digt. Für das Vor­lie­gen eines Stroh­mann­ge­schäfts spre­che auch, dass die Ehe­frau des Klä­gers ihren bis­he­ri­gen Beruf un­ein­ge­schränkt wei­ter aus­üben wolle. An den Be­triebs­ab­läu­fen und der be­herr­schen­den Stel­lung des Klä­gers werde sich hin­ge­gen nichts än­dern.

VG Koblenz, Urteil vom 20.01.2017 - 5 K 618/16

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2017.

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