Rechtsextreme Fotos und Videos rechtfertigen Entlassung eines Soldaten

Ein Zeitsoldat, der eine Vielzahl von Inhalten mit rechtsextremistischen Bezügen auf seinem Mobiltelefon gespeichert lässt, Fotos und Videos mit sicherheitsrelevanten Informationen aufnimmt und diese Dateien an Dritte weiterleitet, verstößt gegen seine Dienstpflicht und darf fristlos aus der Bundeswehr entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 27.10.2021 entschieden.

Soldat wegen rechtsextremistischer Videos und Fotos auf dem Handy entlassen

Nachdem im Oktober 2019 der Verdacht aufkam, der Kläger habe gegen das Film- und Fotografierverbot im Sabotageschutz- und Sicherheitsbereich verstoßen, wurde auf dessen Mobiltelefon eine Vielzahl von Inhalten mit rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Bezügen gefunden. In der Folge wurde der Kläger aus der Bundeswehr entlassen, weil er nicht nur Videos und Fotos mit rechtsextremistischem Bezug auf seinem Mobiltelefon gespeichert, sondern darüber hinaus gegen das Film- und Fotografierverbot im Sabotageschutzbereich verstoßen und die angefertigten Inhalte an Dritte versandt habe. Hiergegen zog der Kläger vor Gericht.

VG: Kläger hat gegen Dienstpflicht verstoßen

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine sich aus dem Gesetz ergebende Dienstpflicht sowie die ihm ebenfalls obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt, da er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert habe, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und deformierten. Auf dem Mobiltelefon des Klägers habe sich eine Vielzahl von Inhalten mit extremistischen Bezügen befunden. Diese habe er vor seinem Eintritt in die Bundeswehr nicht nur empfangen, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil auch weitergeleitet.

Keine Distanzierung von rechtsextremem Gedankengut

Von diesen Inhalten, die objektiv geeignet seien, ihn in die Nähe rechtsextremistischen Gedankenguts zu rücken, habe er sich nicht distanziert. Diese fehlende Distanzierung von der Gewalt- und Willkürherrschaft des national-sozialistischen Regimes habe er nach seinem Eintritt in die Bundeswehr auch nicht nachgeholt. Hierfür wäre die Löschung der Dateien notwendig gewesen. Zudem habe der Kläger auch nach seinem Dienstantritt bei der Bundeswehr Dateien mit rechtsextremistischen Inhalten empfangen, von denen er sich nicht distanziert habe. Ohne Bedeutung sei, dass der Kläger die in Rede stehenden Dateien überwiegend im Rahmen eines innerfamiliären Austausches erhalten hat.

Verhalten begründet Zweifel an charakterlichen Eignung als Soldat

Dieses Verhalten sei geeignet gewesen, Zweifel an seiner persönlichen Integrität und charakterlichen Eignung als Soldat zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen. Daneben habe der Kläger mit dem Verstoß gegen das Film- und Fotografierverbot die Pflicht zum treuen Dienen verletzt. Er habe hierdurch ein mangelndes Sicherheitsbewusstsein an den Tag gelegt und zumindest eine abstrakte Gefahr für die militärische Ordnung der Bundeswehr verursacht.

VG Koblenz, Urteil vom 27.10.2021 - 2 K 252/21

Redaktion beck-aktuell, 25. November 2021.