Auch Rechtsanwälte ab 2017 zu Beiträgen herangezogen
Der Kläger ist bereits seit vielen Jahren in der Stadt Boppard als Rechtsanwalt tätig und musste bis zum Jahr 2016 keinen Tourismusbeitrag zahlen. Gestützt auf eine Änderung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes erließ der Stadtrat im Juni 2017 jedoch eine neue "Tourismusbeitragssatzung", wonach fortan auch "tourismusfernere" Berufsgruppen veranlagt werden sollten. Auf dieser Grundlage zog die Stadt auch den Kläger zu einer Vorauszahlung für das Jahr 2017 in Höhe von 234 Euro heran.
Anwalt macht fehlende "Gegenleistung" geltend
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Anwalt insbesondere geltend, er habe bisher zu keinem Zeitpunkt vom Tourismus der Stadt Boppard profitiert. Dies sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Erhalte er somit aber keinerlei Gegenleistung, sei die Stadt auch nicht berechtigt, einen Tourismusbeitrag von ihm zu verlangen.
VG: Bloße Möglichkeit der Vorteilserzielung ausreichend
Mit dieser Argumentation drang der Anwalt vor dem VG nicht durch. Zur Erhebung eines Tourismusbeitrags genüge bereits die bloße Möglichkeit, aus dem Tourismus Vorteile zu ziehen, so das Gericht. Das treffe auch auf Rechtsanwälte zu, die etwa durch die juristische Beratung von Hotel- und Gaststättenbetreibern zumindest mittelbare Umsätze aus dem Tourismus erwirtschaften könnten. Ob dies auch im konkreten Fall des Klägers erfolgt sei, spiele keine Rolle.
Verweis auf OVG-Rechtsprechung
Nach der neuen Fassung des § 12 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes sei es nämlich nicht mehr erforderlich, dass Vorteile aus dem Tourismus "erwachsen". Vielmehr genüge es, wenn solche Vorteile "geboten werden". Damit schloss sich das VG einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom Dezember 2018 an, wonach die Heranziehung von Rechtsanwälten zum Tourismusbeitrag nach der neuen Gesetzeslage nicht (mehr) zu beanstanden sei.