Oberbürgermeisterin lässt Anfrage des Ratsmitglieds unbeantwortet
Ein Ratsmitglied hatte die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach um Auskunft zu den Vergütungen der Geschäftsführer von Gesellschaften gebeten, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist. Da die Anfrage unbeantwortet blieb, suchte der Kläger um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Verfahren trug die Oberbürgermeisterin vor, sie habe Zweifel, ob der Fragenkomplex in der Anfrage des Klägers der kommunalrechtlichen Befassungskompetenz des Stadtrats unterliege. Der Kläger habe nicht dargetan, was er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung der Frage der Schutz der betroffenen Geschäftsführer entgegen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, bestehe bei Beantwortung der Frage die Gefahr einer gesellschaftsfremden beziehungsweise gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen durch den Kläger.
Klage zum Teil erfolgreich – Keine konkreten Angaben zu Zusammensetzung der Gehälter
Dem folgte das VG nicht und gab der Klage im Wesentlichen statt. Grundsätzlich hätten Ratsmitglieder, so die Koblenzer Richter, einen Anspruch auf Beantwortung von Fragen, soweit diese eine Angelegenheit der Gemeinde beträfen und der Komplex den Kompetenzbereich des Gemeinderats umfasse. Dies sei hier bei den Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen der Fall. Soweit der Kläger darüber hinaus konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäftsführungsmitglieds begehre, sei die Klage hingegen unbegründet. Ein solcher Anspruch bestehe nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Zudem habe der Kläger weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass er diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratsmitglied benötige.
Keine überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften
Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Gesellschafter stünden der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen, so das VG. Bei einer Abwägung der Interessen sei zu berücksichtigten, dass dem Stadtrat nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Informationen über die Höhe der Gesamtvergütungen der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Informationen ausschließlich den Ratsmitgliedern zugänglich zu machen seien.
Früherer Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht unerheblich
Ob der Kläger in der Vergangenheit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoße habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang, so das Gericht weiter. Denn Verstößen hiergegen sei mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmitteln, insbesondere mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes, zu begegnen.