Quarantäneanordnung gegen Schülerin wegen Omikronvariante bestätigt

Auch für eine Schülerin, die im Klassenraum nicht in der Nähe einer mit der Omikron-Variante des Sars-CoV-2-Virus infizierten Schulkameradin gesessen hat, darf Quarantäne angeordnet werden. Dies geht aus einem am Dienstag im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor. Die Anordnung auf Absonderung gegenüber der Gymnasiastin sei nicht zu beanstanden. Eine Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus.

Gemeinsamer Unterricht am vorletzten Schultag vor den Weihnachtsferien

Unter anderem im Fach Religion werden die Schüler des Gymnasiums klassenübergreifend unterrichtet. Am vorletzten Schultag vor den Weihnachtsferien nahm auch eine Mitschülerin der Parallelklasse am Religionsunterricht teil, die mit der Omikron-Variante des Sars-CoV-2-Virus infiziert war. Daraufhin ordnete das Ordnungsamt der Stadt Koblenz gegenüber der Antragstellerin an, sich bis zum Ablauf des 05.01.2022 in häusliche Quarantäne zu begeben, also ihre Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht zu verlassen und keinen Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte bei Gericht einen Eilantrag mit dem Hinweis, sie habe im Religionsunterricht nicht in der Nähe der infizierten Mitschülerin gesessen und stets eine FFP2-Maske getragen. Ein am 29.12.2021 durchgeführter PCR-Test habe keinen Befund ergeben.

Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die in Eilverfahren notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, so die Richter. Die Absonderungsverfügung sei nämlich rechtmäßig. Sie finde ihre Grundlage in den einschlägigen infektionsrechtlichen Vorschriften. Nach den Bewertungen des Robert Koch-Instituts werde das Infektionsrisiko in Schulräumen nicht allein durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und regelmäßiges Lüften, sondern unter anderem auch durch die Symptomatik der infizierten Person, Art und Lautstärke des Sprechens im Unterricht und die Belegungsdichte bestimmt. Diese Risikofaktoren ließen sich nicht sämtlich ausschließen. Bei Schülern einer achten Klasse liege es nahe, dass es bei Betreten und Verlassen des Raumes sowie in der Pause zu engeren Kontakten und damit zu zusätzlichen Ansteckungsrisiken komme.

Inkubationszeit von bis zu vierzehn Tagen

Auch der von der Antragstellerin am 29.12.2021 durchgeführte PCR-Test mit negativem Ergebnis ändere hieran nichts. Denn seit dem 22.12.2021, dem Zeitpunkt des letzten möglichen Kontakts der Antragstellerin mit der positiv getesteten Mitschülerin, sei die vom Robert Koch-Institut ermittelte Inkubationszeit von bis zu vierzehn Tagen noch nicht abgelaufen. Dies sei erst am 05.01.2022 der Fall. Von daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Schülerin als ansteckungsverdächtige Person bis zum Ablauf dieses Tages in häusliche Quarantäne abgesondert worden sei. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2022 - 3 L 1/22.KO

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2022.