VG Koblenz: Produktspezifikation "Rheinhessischer Wein" bezieht nur vor August 2009 vorhandene Rebflächen ein

Nicht jeder Wein, der in Rheinhessen angebaut wird, darf auch mit dem Prädikat "Rheinhessischer Wein" vermarktet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 15.03.2019 entschieden. Die einschlägige Produktspezifikation bezieht sich nach Auffassung des Gerichts auf den rechtlichen Zustand zum 01.08.2009. Neue Flächen könnten nur die Erzeuger im Rahmen eines Antragsverfahrens den Produktspezifikationen hinzufügen (Az.: 5 K 440/18.KO).

Streit um Zugehörigkeit zu rechtlich geschütztem Gebiet "Rheinhessen"

Der Kläger hatte im Jahr 2016 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Genehmigung zur Neuanpflanzung von Weinreben eingeholt. Dabei gingen alle Beteiligten zunächst davon aus, der Winzer dürfe das Produkt später auch als "Rheinhessischen Wein" verkaufen. Dem widersprach die beklagte Landwirtschaftskammer im September 2017 mit der Begründung, das Grundstück liege außerhalb der rechtlich geschützten Fläche. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage berief sich der Winzer in erster Linie auf die sogenannte Produktspezifikation für rheinhessischen Wein, die ausdrücklich seine Ortsgemeinde in das geschützte Gebiet einbeziehe. Insoweit müsse auf die politischen Grenzen der Gemeinden abgestellt werden.

VG: Keine neue Rechtslage geschaffen

Das VG hat die Klage abgewiesen. Es treffe zu, dass die einschlägige Produktspezifikation zur Klärung herangezogen werden müsse. Diese sei im Jahr 2011 im Zuge einer europaweiten Neuordnung des Marktes von der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission übermittelt worden, um den bestehenden Weinnamen "Rheinhessen" zu schützen. Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter habe damit aber keine neue Rechtslage geschaffen werden sollen.

Rechtlicher Zustand am 01.08.2009 maßgeblich

Vielmehr sei der rechtliche Zustand zu dem von der EU festgelegten Stichtag 01.08.2009 maßgeblich. Dafür spreche schon der Wortlaut der Produktspezifikation, die auf "Rebflächen" abstelle. Dies deute darauf hin, dass nur vorhandene Rebflächen gemeint gewesen seien. Habe man somit aber den früheren Rechtszustand "einfrieren" wollen, so könnten nur diejenigen Flächen einbezogen werden, die bereits vor dem 01.08.2009 durch die einschlägige rheinland-pfälzische Verordnung geschützt worden seien. Dazu zähle die vom Kläger neu bewirtschaftete Fläche gerade nicht.

Nur Erzeuger dürfen neue Flächen hinzufügen

Für diese Auffassung spreche auch, dass es nach dem zwischenzeitlich geltenden europäischem Recht nicht mehr Sache des Staates sei, geschützte Flächen auszuweisen. Die EU habe diese Entscheidung bewusst auf die Erzeuger delegiert. Nur noch diese hätten im Rahmen eines Antragsverfahrens das Recht, den Produktspezifikationen neue Flächen hinzuzufügen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Koblenz, Urteil vom 15.03.2019 - 5 K 440/18.KO

Redaktion beck-aktuell, 10. April 2019.