Anwohner verlangen Einschreiten der Gemeinde gegen Dorfplatzlärm
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das an den Dorfplatz von Daxweiler grenzt. Im südwestlichen Teil des Platzes hat ein privater Träger ein Jugendhaus errichtet, das infolge eines Wasserschadens (noch) geschlossen ist. Die Ortsgemeinde hat am Dorfplatz zwei Hinweisschilder mit einer Nutzungsordnung angebracht, mit der die Nutzung des Platzes beschränkt wird. Unter anderem sind Ballspiele außer Boule und Tischtennis verboten. An Sonn- und Feiertagen erstreckt sich das Verbot auch auf das Tischtennisspiel. Zudem sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Die Kläger verlangen seit Jahren von der Ortsgemeinde, gegen vom Dorfplatz und vom Jugendhaus ausgehende Ruhestörungen einzuschreiten. Da die Ortsgemeinde aus ihrer Sicht nicht ausreichend vorgegangen war, erhoben sie Klage mit dem Ziel, die auf dem Dorfplatz von Daxweiler veröffenlichten Ge- und Verbote wirksam durchzusetzen und deren Einhaltung durch audio-visuelle Überwachungseinrichtungen zu gewährleisten.
Gemeinde nur eingeschränkt für Verhalten Dritter auf Dorfplatz verantwortlich
Das VG verneint einen Anspruch der Kläger gegen die Gemeinde auf Abwehr solcher Umwelteinwirkungen, die Dritte, die sich nicht an die Festlegungen der Benutzungsordnung des Dorfplatzes halten, auf dem Dorfplatz verursachen. Zwar sei die Ortsgemeinde als Eigentümerin des Dorfplatzes für dessen Zustand verantwortlich. Dies gelte aber nicht für das Verhalten Dritter, es sei denn, die Ortsgemeinde fördere über ihre bloße Eigentümerposition hinaus Exzesse Dritter oder schaffe Anreize hierzu. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben, so das VG.
Nutzungsordnung und deren Überprüfung ausreichend
Soweit die Ortsgemeinde durch den Dorfplatz eine Gelegenheit dafür geschaffen habe, dass sich auch Ruhestörer treffen könnten, habe sie im Rahmen des ihr Zumutbaren darauf hingewirkt, Einwirkungen zulasten der Kläger zu verhindern. Sie habe eine Nutzungsordnung für die Dorfplatzanlage entworfen, sichtbar angebracht und überprüfe auch deren Einhaltung. Damit zeige die Ortsgemeinde gegenüber Dritten, dass die Nutzung des Dorfplatzes dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechend nachbarverträglich zu erfolgen habe. Darüber hinausgehende Maßnahmen könnten die Nachbarn von der Ortsgemeinde nicht verlangen. Missbräuchen sei grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen, so das Gericht abschließend.