Um ein wirtschaftlich nur zum Teil ausgelastetes Tenniszentrum mit mehreren Gebäuden, davon zwei Tennishallen, anderweitig zu vermieten, schaltete die Betreiberin einen Immobilienmakler ein und warb mit Flyern und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook. Bei einer der beiden Hallen schwebte ihr eine Nutzung als Lager- und Produktionsflächen, für einen Lebensmittelmarkt, Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vor. Trotz aller Bemühungen blieb die Halle leer. Die Betreiberin beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer. Dies lehnte die beklagte Stadt ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung der Stadt (Urteil vom 17.10.2023, 5 K 350/23.KO).
Geteiltes Nutzungskonzept: Anbieten über Immobilienportal drängte sich auf
Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung würden 25% der Grundsteuer erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50% gemindert sei und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten habe, so das Gericht. Nur wenn sich der Steuerpflichtige bei einem Teilleerstand nachhaltig um eine Vermietung bemüht habe, müsse er die Ertragsminderung nicht vertreten. Hinreichende Vermietungsbemühungen seien hier aber weder dargelegt noch nachgewiesen.
Dem VG zufolge hätte die Betreiberin das Tenniszentrum auch in Immobilienportalen im Internet anbieten müssen. Dies liege gerade bei gewerblich genutzten Immobilien nahe und dränge sich bei dem hier für die Hallen verfolgten Nutzungskonzept auf, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen. Die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite reiche wegen deren geringeren Reichweite nicht.
Auch habe die Betreiberin bereits den konkreten Vermittlungsauftrag und Vermittlungstätigkeiten des Maklers nicht belegt. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben habe.