Mehrstunden dürfen mit dienstfreien Zeiten während Corona-Teilschließung einer JVA verrechnet werden

Eine JVA-Beamtin kann keine Gutschrift ihrer Mehrstunden verlangen, die ihr Dienstherr mit Minderstunden verrechnet hat, die infolge eines coronabedingten Wegfalls ihres Tagdienstes entstanden waren. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat ihre Klage mit Urteil vom 19.04.2022 abgewiesen. Die vorübergehende Freistellung der Beamtin sei rechtmäßig gewesen, ebenso die Verrechnung.

JVA-Beamtin nach Corona-Ausbruch in Haftanstalt freigestellt

Eine JVA-Beamtin wurde im Januar 2021 wie andere Bedienstete auch nach positiven Corona-Tests bei einem Häftling und Bediensteten für eine Woche dienstfrei gestellt, da sämtliche Arbeitsbetriebe mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erforderlichen Bereiche geschlossen wurden. Die den dienstfrei gestellten Beschäftigten dadurch entstandenen Minderstunden wurden mit vorhandenen Mehrstunden verrechnet. Dagegen klagte die Beamtin nach erfolglosem Vorverfahren vor dem VG.

VG: Verrechnung der Mehrstunden mit den dienstfreien Zeiten rechtmäßig

Das VG (Az.: 5 K 902/21.KO) hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden. Das Vorgehen des Beklagten, die Klägerin im Zuge der coronabedingten Umstellung des Dienstbetriebs unter Anrechnung ihrer Mehrstunden vorübergehend vom Dienst freizustellen, sei unter Zugrundelegung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift rechtmäßig. Dies sei vom Organisationsermessen des Dienstherrn, Zeit und Ort der Dienstleistungspflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht zu bestimmen, umfasst. Denn es sei zwingend notwendig gewesen, den vorgesehenen Tagdienst der Klägerin zur Beaufsichtigung einer Baustelle vom Dienstplan zu streichen, da der Personalbedarf insoweit infolge des Corona-Ausbruchs kurzfristig entfallen sei.

Behördliches Interesse an effizientem Personaleinsatz vorrangig

Bei einem unvorhergesehenen Corona-Ausbruch sei es nicht nur zum Zwecke eines bedarfsgerechten Personaleinsatzes, sondern darüber hinaus zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus in der JVA sowie als Ausprägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schutz der ebenfalls bei der Dienstplanung zu beachtenden Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten geboten, lediglich das zwingend notwendige Personal einzusetzen. Insofern müsse es dem Dienstherrn möglich sein, den Dienstplan auch kurzfristig zu ändern. Die in der Folge der Freistellung vorgenommene Verrechnung der Minderstunden mit den Mehrstunden der Klägerin sei ebenfalls ermessensfehlerfrei erfolgt, denn das persönliche Interesse der Klägerin, frei über ihre Mehrstunden disponieren zu können, habe hinter dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten.

VG Koblenz, Urteil vom 19.04.2022 - 5 K 902/21.KO

Redaktion beck-aktuell, 9. Mai 2022.