Mangels Immunitätsnachweises kein Zutritt für Hauswirtschaftsleiter eines Seniorenheims

Dem Leiter der Hauswirtschaft eines Seniorenheims durfte durch das zuständige Gesundheitsamt mangels Vorlage eines Immunitätsnachweises untersagt werden, die Einrichtung zu betreten. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und einen Eilantrag abgewiesen. Dass der Hauswirtschaftsleiter lediglich administrative Tätigkeiten ausübe, sei nach dem gesetzlichen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers irrelevant.

Hauswirtschaftsleiter sieht keine Gefahr für Bewohner

Zur Begründung seines Eilantrags gegen das Betretungsverbot hatte der Antragsteller insbesondere vorgebracht, aufgrund seiner rein administrativen Tätigkeiten in der Einrichtung habe er keinen unmittelbaren Kontakt zu den Heimbewohnern und dem Pflegepersonal. Zudem teste er sich täglich und trage eine FFP2-Maske.

VG: Betretungsverbot rechtmäßig

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften sei der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit in einem Seniorenheim zur Vorlage eines Immunitätsnachweises verpflichtet, so die Koblenzer Richter. Da er diesen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt habe, habe ihm das Gesundheitsamt das Betreten der Einrichtung untersagen dürfen.

Art der Tätigkeit nicht entscheidend

Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller rein administrativen Tätigkeiten nachgehe. Nach dem gesetzlichen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers komme es für die Nachweispflicht nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern nur darauf an, dass der Betreffende nicht nur zeitlich ganz vorübergehend in der Einrichtung tätig sei.

Kein gleichwertiger Schutz durch Test und FFP2-Maske

Dem Antragsgegner seien bei seiner Entscheidung auch keine Ermessensfehler unterlaufen. Insbesondere sei die Untersagungsverfügung verhältnismäßig. Sofern der Antragsteller einwende, er teste sich täglich und trage bei seinen Rundgängen stets FFP2-Masken, stellten diese Maßnahmen keinen gleichwertigen Schutz zu einer vollständigen Immunisierung dar.

Verweis auf Möglichkeit des Homeoffice

Überdies könne der Antragsteller seine Tätigkeiten auch von zu Hause aus erledigen, betont das VG. Daher treffe ihn das Betretungsverbot auch nicht in besonderem Maße bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

VG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2022 - 3 L 974/22.KO

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2022.