Die Investoren verpflichteten sich 2016 aufgrund eines städtebaulichen Vertrags, binnen 36 Monaten einen vollständigen Bauantrag zur Errichtung eines Hotels auf dem Loreley-Plateau zu stellen. Für den Fall nicht rechtzeitiger Bauantragstellung wurde eine Vertragsstrafe von bis zu 300.000 Euro vereinbart. Weil die Investoren ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen waren, machte der Planungsverband die Vertragsstrafe geltend.
Die Investoren beriefen sich auf Formfehler des Vertrags und behaupteten, die Stellung eines vollständigen Bauantrags sei ihnen unmöglich gewesen, weil der Planungsverband Gestaltungsvorgaben nicht hinreichend konkret vorgegeben habe. Ferner stehe ein Lärmschutzkonflikt mit den Betreibern der Freilichtbühne auf dem Plateau einer Umsetzung des Hotelkonzepts entgegen.
Das Koblenzer VG hat den Klägern Recht gegeben (Urteil vom 06.12.2023 – 4 K 388/23). Der Verband habe Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe. Der Vertrag sei frei von Verfahrens- und Formfehlern zustande gekommen. Den Investoren wäre es zudem nicht unmöglich gewesen, rechtzeitig vollständige Bauantragsunterlagen einzureichen. Insbesondere habe der Lärmschutzkonflikt zwischen dem geplanten Hotelvorhaben und der Freilichtbühne die Vorlage vollständiger Unterlagen nicht unmöglich gemacht. Eine Lösung des Konflikts wäre vielmehr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens herbeizuführen gewesen.