Lehrerin muss überzahlte Dienstbezüge zurückzahlen

Eine Beamtin, die den vorläufigen Charakter einer Stufenfestsetzung kennt, hat überzahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und die gegen einen Rückforderungsbescheid erhobene Klage einer Studiendirektorin abgewiesen. Die Klägerin hafte für die Rückzahlung der ihr zu viel gezahlten Dienstbezüge verschärft.

Land fordert infolge vorläufiger Stufenfestsetzung überzahlte Bezüge zurück

Die Klägerin, inzwischen Studiendirektorin im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, begründete 2018 aus einem anderweitigen Beamtenverhältnis erneut ein Beamtenverhältnis zum Beklagten. Da ein Stufenfestsetzungsbescheid noch ausstand, legte der Beklagte dem Grundgehalt der Klägerin zunächst eine vorläufige Erfahrungsstufe zugrunde. Die 2021 endgültig erfolgte Stufenfestsetzung hatte für die Vergangenheit eine Überzahlung der Dienstbezüge der Klägerin in Höhe von 4.369,25 Euro zur Folge. Diesen Betrag forderte der Beklagte von der Klägerin zurück. Die Lehrerin erhob gegen den Rückforderungsbescheid Klage. Zwar sei es tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen. Dies sei für sie jedoch nicht offensichtlich gewesen.

VG geht von verschärfter Haftung aus

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung sei rechtmäßig, so das VG. Da der Klägerin ihre Bezüge nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung gewährt worden seien und der Beklagte sie auf den vorläufigen Charakter der ihrem Grundgehalt zugrunde gelegten Erfahrungsstufe wiederholt hingewiesen habe, hafte die Klägerin für die Rückzahlung der ihr zu viel gezahlten Dienstbezüge verschärft. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass ihrem Grundgehalt eine zu hohe Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden sei. Angesichts dessen gebiete auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, aufgrund des Zeitablaufs seit der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses zum Beklagten bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine verschärfte Haftung der Klägerin abzulehnen. Schließlich sei auch die Billigkeitsentscheidung des Beklagten, der Klägerin weder (Teil-)Erlass noch Ratenzahlung zu gewähren, nicht zu beanstanden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VG Koblenz, Urteil vom 24.01.2023 - 5 K 924/22.KO

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2023.