VG Koblenz: Langenlonsheimer Satzung über Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge nichtig

Die Satzung der Ortsgemeinde Langenlonsheim zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen (ABS) ist rechtswidrig und nichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 04.03.2020 entschieden. Das Gewerbegebiet der Gemeinde sei zu Unrecht mit deren Ortskern zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst worden, so das VG (Az.: 4 K 899/19.KO).

Wiederkehrende Beiträge für Straßenausbau im Ortskern erhoben

Die Erhebung wiederkehrender Beiträge erfolgte aus Anlass des Ausbaus von acht Straßen im Ortskern. Der Ortskern wird von zahlreichen Gemeindestraßen durchzogen und dient überwiegend dem Wohnen. Er liegt westlich der Eisenbahnlinie, die den Ort durchquert. Östlich der Eisenbahnlinie sind ein kleines Wohngebiet und das großflächige Gewerbegebiet angesiedelt. Der Ortskern und das Gewerbegebiet werden durch eine – für den Schwerlastverkehr gesperrte – Straße verbunden, über die ein Bahnübergang führt. Die Anfahrt zum Gewerbegebiet erfolgt größtenteils über die Bundesstraße 48 (B 48), die durch das Gewerbegebiet verläuft.

Herangezogenes Unternehmen aus Gewerbegebiet hielt Satzung für nichtig

Ein Unternehmen, das für seine Grundstücke im Gewerbegebiet zur Zahlung wiederkehrender Beiträge für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt knapp 5.000 Euro herangezogen wurde, klagte dagegen. Es trug vor, seine Grundstücke stünden in keinem Zusammenhang mit den Ausbaumaßnahmen im Ortskern, weil der maßgebliche Zu- und Abfahrtsverkehr zu seinen Grundstücken über die B 48 erfolge. Durch den Ausbau der Straßen im Wohngebiet erlange das Unternehmen keinen tatsächlichen Vorteil. Die Ausbaubeitragssatzung, die den gesamten Ort zu einem einheitlichen Abrechnungsgebiet zusammenfasse, sei nichtig. Denn die B 48 entfalte eine trennende Wirkung zwischen Ortskern und Gewerbegebiet; überdies grenze die Eisenbahnlinie den Ortskern ein.

VG: Bildung einheitlichen Abrechnungsgebiets hier unzulässig

Das VG hat der Klage stattgegeben und die Beitragsbescheide wegen Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung aufgehoben. Die Bildung eines einheitlichen Abrechnungsgebiets widerspreche im Hinblick auf die örtliche Situation in Langenlonsheim den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien. Danach bestehe die Verpflichtung, in Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet mehrere Abrechnungseinheiten zu bilden. Dies gebiete das Grundrecht auf Gleichbehandlung in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit. Zu Beiträgen dürften nur diejenigen Grundstücke herangezogen werden, bei denen sich der Vorteil der Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirke. Ob ein konkret zurechenbarer Vorteil für ein Grundstück bestehe, hänge vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und dem Vorhandensein von Gebieten mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand ab.

Unzulässige Umverteilung der Ausbaulasten zulasten der Gewerbegrundstücke

Laut VG darf hiervon ausgehend die Ortslage von Langenlonsheim nicht zu einer einzigen Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Andernfalls komme es zu einer nicht mehr vertretbaren Umverteilung der Ausbaulasten zulasten der Gewerbegrundstücke. Beitragspflichtige Gemeindestraßen gebe es im Gewerbegebiet nur wenige, wohingegen der Ortskern von zahlreichen Gemeindestraßen durchzogen werde. Zwar müssten die Straßen in einem Gewerbe- oder Industriegebiet aufgrund des Schwerlastverkehrs öfters und aufwendiger ausgebaut werden, was im Fall einer einzigen Abrechnungseinheit regelmäßig zu einer Umverteilung der Ausbaulasten zum Nachteil der Grundstücke im Wohngebiet führe. Hier sei die tatsächliche Lage aber eine andere, weil der Schwerlastverkehr im Langenlonsheimer Gewerbegebiet überwiegend über die – nicht beitragspflichtige – B 48 führe. Bis zum Ausbau der Gemeindestraßen im Gewerbegebiet wäre für die dortigen Grundstücke wegen des Ausbaus von Straßen im Wohngebiet ein Mehrfaches eines zu erwartenden einmaligen Beitrages zu zahlen. Dies stelle eine unzulässige Umverteilung von Beitragslasten in großem Umfang dar.

VG Koblenz, Urteil vom 04.03.2020 - 4 K 899/19.KO

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2020.