VG Koblenz: Land muss sich an Versorgungslasten für den ehemaligen Koblenzer Oberbürgermeister beteiligen

Die Stadt Koblenz hat gegen das Land Rheinland-Pfalz einen Abfindungsanspruch in Höhe von etwa 700.000 Euro für die Versorgung ihres ehemaligen Oberbürgermeisters Joachim Hofmann-Göttig, der vor seinem Amtsantritt Landesbeamter gewesen war. Die Versorgungslasten für kommunale Wahlbeamte müssten nach Dienstherrnwechsel zwischen Stadt und Land aufgeteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 22.11.2019 (Az.: 5 K 234/19).

Land lehnte Ausgleichszahlung für ehemaligen Koblenzer Oberbürgermeister ab

Am 27.09.2009 wurde der damalige Staatssekretär der Landesregierung Hofmann-Göttig zum Koblenzer Oberbürgermeister gewählt und trat das Amt im Mai - nach einstweiliger Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich seines Landesamts - an. Nach Ablauf des Monats April 2018 ist er in den Ruhestand getreten. Die Stadt beantragte beim Land die Zahlung eines Versorgungslastenausgleichs in Form einer Abfindung. Dies lehnte das Land ab. Durch die damalige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Oberbürgermeister habe der Beamte den Status eines Ruhestandsbeamten innegehabt.

Land verneinte Dienstherrnwechsel des Ruhestandsbeamten

Deshalb habe er seinen Dienstherren nicht gewechselt. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch lägen somit nicht vor. Daraufhin erhob die Stadt Klage auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags von zunächst 752.776,70 Euro, den sie nach einer Neuberechnung reduzierte. Sie machte geltend, ihr ehemaliger Oberbürgermeister sei nur deswegen in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden, um ihn finanziell zu begünstigen. Damit sei diese Maßnahme des Ministerpräsidenten nichtig. Mithin müsse das Land den notwendigen Ausgleich bewerkstelligen.

VG: Stadt hat Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Verwaltungsgericht hat der Stadt Koblenz Recht gegeben. Die Stadt habe einen Zahlungsanspruch gegen das Land aus den einschlägigen versorgungsrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln. Nach diesen Bestimmungen werde die Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel zwischen dem Land und einer Stadt in Form einer kapitalisierten Einmalzahlung vorgenommen. Eine solche Zahlung stehe der Stadt zu.

Versorgungslasten sind bei kommunalen Wahlbeamten zwischen Stadt und Land aufzuteilen

Die Ernennung des Koblenzer Oberbürgermeisters liege zeitlich vor dem förmlichen Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags. Zu diesem Zeitpunkt habe für kommunale Wahlbeamte mit § 183 Abs. 3 LBG noch eine Vorschrift gegolten, die zum 01.01.2011 außer Kraft getreten sei. Diese Vorschrift habe wiederum auf die Rechtsfolgen einer bundesrechtlichen Bestimmung verwiesen. Lege man den Regelungskontext dieser Vorschriften zugrunde, habe der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber gewollt, dass bei kommunalen Wahlbeamten die Versorgungslasten zwischen den Dienstherren, hier also zwischen dem Land und der Stadt Koblenz, geteilt würden.

Damalige Versetzung des Beamten in den einstweiligen Ruhestand ohne Belang

Für dieses Verständnis sprächen auch die für die Urwahl des Oberbürgermeisters geltenden Wählbarkeits- und Wahlrechtsgrundsätze. Es könne nämlich schlechterdings nicht im Sinn des Gesetzgebers sein, wenn eine solche Wahl davon mitbestimmt würde, ob die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein hauptamtliches kommunales Wahlamt zu versorgungsrechtlichen Belastungen für die aufnehmende Kommune führe. Angesichts dessen ist die zwischen der Stadt und dem Land streitige Frage, ob die Versetzung des Beamten in den einstweiligen Ruhestand nichtig gewesen sei, für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang.

VG Koblenz, Urteil vom 22.11.2019 - 5 K 234/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2019.