Gemeinde will Durchfahrtsverhältnisse verbessern
Anfang des Jahres 2014 ließ die beklagte Verbandsgemeinde in einem verkehrsberuhigten Bereich Parkflächenmarkierungen entfernen, um dort die Durchfahrtsverhältnisse zu verbessern. Zuvor war es in dem Bereich zur Behinderung von Versorgungsfahrzeugen gekommen. Im Zuge der Maßnahmen wurden auch sogenannte X-Markierungen zur Entkennzeichnung der Parkflächen auf die Straßenoberfläche gebracht.
Kläger hält Durchkreuzung nicht für eine wirksame Anordnung
Der Kläger, ein Anwohner des verkehrsberuhigten Bereichs, beantragte bei der Gemeinde die Feststellung der Nichtigkeit der "X-Markierungen“, hilfsweise die Entfernung der mit der Durchkreuzung von Parkflächen angeordneten Halteverbote. Die Durchkreuzung führe nicht zu einer wirksamen Anordnung eines Parkverbots. Im Übrigen seien die Anwohner auf Parkflächen angewiesen. Den Antrag lehnte die Gemeinde ab. Nach erfolglosem Widerspruch zog der Kläger vor Gericht.
VG: Rechtslage nicht unklar
Die Koblenzer Richter wiesen die Klage bereits als unzulässig ab. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Maßnahme könne der Kläger nicht geltend machen. Dies sei nur gegeben, wenn die Rechtslage unklar sei, die zuständige Behörde anderer Auffassung als der Kläger sei und er sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung orientieren wolle oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte habe. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergebe sich die Rechtslage eindeutig aus den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
Markierungen sind eindeutig
Danach dürfe im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht geparkt werden. In verkehrsberuhigten Zonen gelte ein grundsätzliches Parkverbot. Ausnahmen davon bildeten lediglich die ausdrücklich als solche gekennzeichneten Parkflächen, so das Gericht. Dass es sich bei einer durchkreuzten Fläche gerade nicht um eine für das Parken zugelassene Fläche handele, sei eindeutig und für jeden verständigen Fahrzeugführer ohne weiteres nachvollziehbar. Angesichts dieser Rechtslage sei die Auffassung des Klägers, die "X-Markierungen“ stellten keine wirksame Anordnung eines Parkverbots dar, unerheblich.