Keine Rundfunkbefreiung aus Glaubensgründen

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann weder auf behauptete Programmmängel noch Fragen der Glaubens- und Gewissensfreiheit gestützt werden. Die Rundfunkbeitragspflicht knüpfe in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit an, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Härtefallantrag zur Befreiung von Rundfunkgebühren abgelehnt

Die Klägerin beantragte vergeblich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage begründete sie damit, dass die Programminhalte den Verfassungsauftrag missachteten. Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Es liege deshalb eine Nicht- beziehungsweise Schlechterfüllung vor, sodass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Außerdem könne sie den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen nicht mittragen, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.

VG: Glaubensgründe lassen Beitragspflicht unberührt

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe stünden der Beitragserhebung nicht entgegen. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung. Auch der Umstand, dass die Klägerin das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehmen wolle, stehe der Beitragserhebung nicht entgegen, da die Rundfunkbeitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit anknüpfe.

Kein Leistungsverweigerungsrecht

Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Beklagten stehe der Klägerin ebenso wenig zu. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung. Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall stellten die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und berührten deshalb eine Beitragserhebung nicht. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen.

VG Koblenz, Urteil vom 28.11.2022 - 3 K 697/22

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2022.