Keine regionale Wirtschaftsförderung bei vom Antrag abweichendem Investitionsort

Auf eine regionale Wirtschaftsförderung besteht kein Anspruch, wenn das zu fördernde Vorhaben an einem von den Antragsunterlagen abweichenden Investitionsort realisiert wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und eine Klage abgewiesen. Auch eine Heilung durch nachträgliche Verbringung der Investitionsgüter (hier: Maschinen) an den Antragsort kommt nicht in Betracht.

Förderfähige Maschinen an vom Antrag abweichenden Ort eingesetzt

Die Klägerin, ein Handwerksbetrieb mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Ortsgemeinden, stellte einen Antrag auf regionale Wirtschaftsförderung für Werkzeugmaschinen im Wert von rund 121.000 Euro. Im Antragsformular hierzu gab sie einen bestimmten Investitionsort an, ließ die durch die Beklagte in einer vorläufigen Entscheidung als grundsätzlich förderfähig eingestuften Maschinen aber an eine hiervon abweichende Betriebsstätte liefern. Dort lagerte und nutze die Klägerin die Maschinen. Die Beklagte lehnte daraufhin den Förderantrag ab, weil die Umsetzung des Vorhabens nicht entsprechend den Angaben im Förderantrag erfolgt sei.

Klägerin moniert "überspitzten Formalismus": Antrags- und Investitionsort liegen in derselben Verbandsgemeinde

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage. Sie machte geltend, ihre Betriebsstätten lägen in derselben Verbandsgemeinde und wiesen die gleiche Postleitzahl auf. Weil der Zweck der Förderung auch am aktuellen Standort der Maschinen erreicht werde, handele es sich bei der Ablehnung ihres Antrags um einen "überspitzten Formalismus".

VG: Investitionsort ist subventionserhebliche Tatsache

Das VG hat die Klage abgewiesen. Für die in Streit stehenden Fördermittel der regionalen Wirtschaftsförderung sei entscheidend, dass ein Vorhaben an dem im Antragsformular benannten Investitionsort umgesetzt wird. Die entsprechende Angabe sei dabei keine bloße Formalität. Es handele sich vielmehr um eine subventionserhebliche Tatsache, aus der sich ergebe, ob sich das Vorhaben im Fördergebiet befindet und wie hoch der Förderhöchstbetrag ist. Zudem lasse sich erst ausgehend von den Verhältnissen an einem konkreten Investitionsort beurteilen, ob ein Vorhaben förderfähig ist. Bei dieser Bewertung fänden auch Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Handwerkskammer Berücksichtigung.

Keine Heilung durch nachträgliches Verbringen an Antragsort

Auf die von der Klägerin genannten Kriterien wie die Postleitzahl oder die nur geringe Entfernung zwischen den Betriebsstätten komme es demgegenüber nicht an, so das VG weiter. Dabei sähen die einschlägigen Förderbestimmungen auch keine Heilungsmöglichkeit durch das nachträgliche Verbringen der Maschinen an den zunächst angegebenen Standort vor. Das in einer anderen Betriebsstätte bereits umgesetzte Vorhaben sei ferner als solches nicht förderfähig. Zuwendungen würden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht bereits vor Antragstellung und der schriftlichen Bestätigung durch die Beklagte, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt würden, begonnen worden sei. Das sei bezogen auf den tatsächlichen Investitionsort der Maschinen aber der Fall.

VG Koblenz, Urteil vom 08.06.2021 - 5 K 930/20.KO

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2021.