VG Koblenz: Keine Erhöhung der Taxentarife im Stadtgebiet Neuwied

Die Stadt Neuwied ist nicht verpflichtet erneut die Taxentarife anzuheben. Die derzeitigen Beförderungsentgelte sind nach Abwägung der wirtschaftlichen Lage der Taxi-Unternehmen mit den öffentlichen Verkehrsinteressen beziehungswiese dem Gemeinwohl angemessen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 15.12.2017 entschieden und damit die Klage eines Taxiunternehmens abgewiesen (Az.:5 K 773/17).

Taxi-Unternehmerin verlangte Erhöhung der Tarife

Geklagt hatte eine Taxiunternehmerin, die für das Gebiet der beklagten Stadt Neuwied eine Erhöhung der Taxen-Tarife durchsetzen wollte. Ihrer Ansicht nach könne mit den derzeitigen Tarifen angesichts der gestiegenen Kosten allenfalls bei Beschäftigung von Schwarzarbeitern kostendeckend gewirtschaftet werden. Einen im Vorfeld gestellten Antrag gegenüber der Beklagten begründete die Klägerin mit dem Hinweis auf dauernde Kostensteigerungen sowie mit einem geringer werdenden Fahrgastaufkommen.

Stadt lehnte eine erneute Tarifanhebung ab

Nach Anhörung des Verbands des Verkehrsgewerbes e. V., der Industrie- und Handelskammer sowie aller Inhaber von Taxenkonzessionen lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine – nach 2015 – erneute Tariferhöhung könne den Fahrgästen nicht zugemutet werden. Auch der weitere Anstieg des Mindestlohns um 34 Cent pro Stunde ab dem 01.01.2017 rechtfertige die Erhöhung nicht, zumal die Betriebs- und Kraftstoffkosten konstant geblieben seien. Zudem sei eine Verlagerung zu Gunsten des Mietwagenverkehrs zu befürchten. Insbesondere kleine Taxiunternehmen mit wenig Personal, die im Tarifgebiet der Beklagten die Mehrheit bildeten, würden durch eine Tariferhöhung besonders schwer betroffen.

VG: Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Taxentarife

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erhöhung der Taxentarife im Gebiet der Beklagten. Ein solcher Anspruch komme nur in Betracht, wenn der Verordnungsgeber trotz zwingenden Handlungsbedarfs untätig bleibe. Dabei stehe ihm ein weiter Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu. Solange der Verordnungsgeber willkürfrei handele, scheide ein gerichtliches Einschreiten aus. Die demnach maßgebliche Willkürgrenze sei hier nicht überschritten. Nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen habe die Beklagte die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals sowie der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Außerdem seien die berechtigten Gewinninteressen der Taxiunternehmer mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang zu bringen.

Gericht sieht keinen Bedarf für Preisanhebung

Unter Berücksichtigung dessen sei die Nichtanhebung der Tarife derzeit nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der durchschnittliche, in ihrem Gebiet tätige Taxiunternehmer durchaus kostendeckend wirtschaften könne. Dabei komme es nicht auf die wirtschaftliche Lage einzelner Unternehmer – wie der Klägerin – an. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es obliege allein dem Verordnungsgeber, welche tatsächlichen Ermittlungen oder betriebswirtschaftlichen Überlegungen er anstelle. Er müsse sich lediglich in die Lage versetzen, anhand der herangezogenen Unterlagen eine prognostische Gesamtwirtschaftlichkeitsprognose hinsichtlich aller betroffenen Unternehmen stellen zu können. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall hinreichend beachtet.

VG Koblenz, Urteil vom 15.12.2017 - 5 K 773/17

Redaktion beck-aktuell, 4. Januar 2018.

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