Beitragsbefreiung für Mann mit kleiner Rente abgelehnt
Der Kläger ist Empfänger einer geringen Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Befreiungstatbestände – insbesondere die Beziehung von Sozialleistungen – lägen nicht vor. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter.
Trotz Hilfebedarfs keine Sozialhilfe beantragt
Der Kläger machte geltend, unter Berücksichtigung seiner finanziell schlechten Verhältnisse habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zwar beziehe er nur eine geringe Rente, einen Antrag auf Sozialhilfe wolle er allerdings nicht stellen. Der Beklagte sah hingegen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nicht als erfüllt an, da der Kläger freiwillig auf die Beantragung und Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen verzichtet habe.
VG weist Klage ab: Befreiungstatbestand nicht erfüllt
Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könne sich zunächst nicht auf die Befreiungstatbestände im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen, so die Koblenzer Richter. Weder beziehe er Sozialleistungen, was zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall.
Rentner hat kein Wahlrecht
Ein besonderer Härtefall liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen wolle. Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen freiwillig verzichten, andererseits jedoch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mangels finanzieller Mittel verlangen.