Keine Ausbaubeiträge für ungenutztes Grundstück ohne Zufahrt

Für ein ungenutztes, wild mit Wiese und Sträuchern bewachsenes Grundstück ohne Zufahrt zur Straße dürfen auch dann keine wiederkehrenden Ausbaubeiträge erhoben werden, wenn der Eigentümerin das davor liegende an die Straße angrenzende Anliegergrundstück gehört. Dies geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor. Eine einheitliche Nutzung beider Parzellen sei im konkreten Fall nicht erkennbar.

Einheitliche Nutzung entscheidend

Die beklagte Gemeinde erhob in dem Fall im Jahr 2019 wiederkehrende Ausbaubeiträge für beide Grundstücke. Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin keinen Erfolg hatte, verfolgte sie ihr Begehren im Klageweg weiter. Die Klage hatte in Bezug auf das Hinterliegergrundstück Erfolg. Während das an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin ohne weiteres beitragspflichtig sei, hätten, so die Koblenzer Richter, für das dahinterliegende Grundstück keine Beiträge erhoben werden dürfen. Zwar sei ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit)Eigentum derselben Person stehe wie das selbstständig bebaubare Anliegergrundstück, beitragspflichtig, wenn es zusammen mit diesem einheitlich genutzt werde oder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitze.

Trennung durch Maschendrahtzaun

Von einer einheitlichen Nutzung sei aber nur auszugehen, wenn ein Eigentümer sein Hinterliegergrundstück als private Grünfläche (Hausgarten mit Nebengebäude) für das mit einem Wohnhaus bebaute Anliegergrundstück nutze. Dies sei bei dem Hinterliegergrundstück der Klägerin jedoch nicht der Fall. Es erfahre überhaupt keine Nutzung. Beide Parzellen seien durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt, sodass sie nicht einheitlich umfriedet seien. Eine Gartennutzung finde ausschließlich auf der Fläche südwestlich des Wohnhauses der Klägerin auf dem Anliegergrundstück statt.

VG Koblenz, Urteil vom 21.04.2022 - 4 K 1019/21.KO

Redaktion beck-aktuell, 23. Mai 2022.