VG Koblenz: Keine Altersteilzeit im Blockmodell für Seminarleiter

Seminarleiter an einem Studienseminar haben keinen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 16.12.2016 entschieden und die Klage einer Oberstudiendirektorin abgewiesen. Seminarleiter seien keine Lehrkräfte im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmeregelung, die den besonderen physischen und psychischen Belastungen von Lehrkräften Rechnung trage (Az.: 5 K 955/16.KO).

Land lehnt Altersteilzeit im Blockmodell für Seminarleiterin ab

Die Klägerin, eine Oberstudiendirektorin, ist Seminarleiterin an einem Studienseminar. In dieser Funktion ist sie unter anderem für die Organisation und Durchführung der Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und -anwärter zuständig. Ihren Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell lehnte das beklagte Land Rheinland-Pfalz mit der Begründung ab, sie sei keine Lehrkraft im Sinn der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sie gehöre daher nicht zu dem von der Regelung begünstigten Personenkreis. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage. Sie meinte, sie sei als Lehrkraft anzusehen. Sie habe ein zur Lehrkraft befähigendes Studium und Referendariat erfolgreich abgeschlossen. Sie unterrichte auch selbst die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter und halte berufspraktische Seminare ab. Diese Tätigkeiten seien mit dem Unterricht an herkömmlichen Schulen gleichzusetzen.

VG: Seminarleiterin ist keine Lehrkraft

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell, da sie nicht zu dem durch die gesetzliche Regelung begünstigten Personenkreis der Lehrkräfte gehöre. Bei der einschlägigen Bestimmung des Landesbeamtengesetzes handele es sich um eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz der vollen Dienstverpflichtung von Beamten bis zum Eintritt in den Ruhestand. Schon dieser Ausnahmecharakter gebiete eine enge Auslegung des Begriffs der Lehrkraft.

Privilegierung trägt besonderen physischen und psychischen Belastungen von Lehrkräften Rechnung

Außerdem liegt laut VG nach dem Willen des Gesetzgebers der besondere Grund für die Privilegierung von Lehrkräften darin, dass diese durch ihre unterrichtliche Tätigkeit besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt seien. Mit der Regelung solle daher nur jenen Lehrkräften, die im herkömmlichen Schulbetrieb "vor der Klasse stehen", weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dies diene dem Zweck der Gewährleistung eines guten Bildungssystems und der nachhaltigen Sicherung der Qualität der Schulausbildung.

VG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 5 K 955/16.KO

Redaktion beck-aktuell, 3. Januar 2017.

Mehr zum Thema