Stadt verfügte nächtliches Außer-Haus-Verkaufsverbot für Alkohol
Weil es in der Koblenzer Altstadt insbesondere in den Sommermonaten während der Nachtzeit auf Straßen und Plätzen zu Ruhestörungen durch größere Menschenansammlungen gekommen war, ordnete die Stadt Koblenz in den betroffenen Bereichen gegenüber einzelnen Gaststätten mit sofortiger Wirkung ein Verkaufsverbot für alkoholische Mitnahmegetränke an. Hiergegen wendeten sich zwei betroffene Betriebe mit gerichtlichen Eilanträgen. Sie machten geltend, die Lärmimmissionen der sich außerhalb ihrer Gaststättenbereiche befindlichen Gruppen seien ihnen nicht zurechenbar. Jedenfalls erforderten Gründe der Verhältnismäßigkeit ein vorrangiges Vorgehen gegen die einzelnen Störer.
VG lehnt Eilanträge ab: Immissionen sind Gaststätten zurechenbar
Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge abgewiesen. Von den Gaststätten gingen sowohl schädliche Umweltauswirkungen in Form von Lärmimmissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als auch erhebliche Belästigungen für die Bewohner der Nachbargrundstücke sowie die Allgemeinheit (etwa durch Müllansammlungen) aus. Nach den in der Sache nicht zu beanstandenden Feststellungen der Antragsgegnerin sei es in der Vergangenheit im näheren Umfeld der betroffenen Gaststätten zu Menschenansammlungen (in Spitzenzeiten mit mehreren hundert Personen) gekommen, bei denen man sich ausgelassen und laut miteinander unterhalten habe. Der auch bei den Antragstellern erworbene Alkohol habe enthemmende Wirkung gehabt und den Aufenthalt verlängert. Mit fortschreitender Dauer und ansteigender Alkoholisierung sei es zudem zu Gesängen und Musikübertragungen über mobile Lautsprecher gekommen.
Verkaufsverbote sind verhältnismäßig
Neben diesen Lärmemissionen sei eine Vermüllung des öffentlichen Raumes durch "To-go-Becher", zerbrochene Gläser und Flaschen sowie durch das öffentliche Urinieren festzustellen gewesen. Diese Vorgänge rechtfertigten die durch die Stadt verfügten Auflagen hinsichtlich des Verkaufs alkoholischer Getränke und seien den Gaststätten auch zurechenbar. Grund hierfür sei, dass die im Freien konsumierten Getränke jedenfalls auch bei den Antragstellern erworben worden seien. Die Verkaufsverbote seien zudem verhältnismäßig. Ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen jeden einzelnen Störer sei nicht gleich wirksam und komme als milderes Mittel daher nicht in Betracht. Die Beschränkungen bezögen sich nur auf Nebenleistungen der Betriebe, sodass die zum Schutz der Nachtruhe sowie der Verhinderung der Verschmutzung und Verunstaltung des öffentlichen Raums ergriffenen Maßnahmen insgesamt angemessen seien.