VG Koblenz: Kein Beihilfeanspruch für Fahrtkosten zu ambulanten Maßnahmen

Beamte des Landes Rheinland-Pfalz haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 14.06.2019 entschieden (Az.: 5 K 1067/18).

Beihilfe verweigerte volle Kostenübernahme für Taxi-Fahrt zu ambulanter Behandlung

Der Kläger, ein Landesbeamter, hatte sich Ende des Jahres 2017 im Anschluss an eine Hüftoperation mit stationärem Krankenhausaufenthalt einer ambulanten physiotherapeutischen Behandlung unterzogen. Die als medizinisch erforderlich attestierten Fahrten von seinem Wohn- zum Behandlungsort legte er mit einem Taxi zurück und reichte die Kosten bei der Beihilfestelle ein. Der Beklagte lehnte den Beihilfeantrag größtenteils ab. Fahrten zu ambulanten Maßnahmen seien nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig, insbesondere handele sich nicht um eine nachstationäre Behandlung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO (RP). Zugunsten des Klägers gehe man jedoch von einer Anschlussheilbehandlung aus, sodass die Fahrtkosten gemäß § 48 BVO (RP) bis zu einer Gesamthöhe von 200 Euro berücksichtigungsfähig seien. Hiervon ausgehend wurden dem Kläger 100 Euro gezahlt.

Kläger berief sich auf Vorliegen einer nachstationären Behandlung

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und brachte zur Begründung vor, er habe sehr wohl eine nachstationäre Behandlung wahrgenommen. Die hierfür entstandenen Fahrtkosten seien gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1  BVO (RP) in voller Höhe beihilfefähig. Die Einstufung der Physiotherapie als nachstationäre Behandlung sei offensichtlich. Immerhin habe sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner stationären Hüftoperation gestanden. Im Übrigen habe er Kosten für das Land erspart, indem er eine ambulante anstelle einer stationären Behandlung gewählt habe. Es könne nicht sein, dass er nun dafür abgestraft werde.

VG weist Klage auf weitergehenden Fahrtkostenersatz ab

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten lasse sich den Vorschriften der Beihilfenverordnung nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die von ihm wahrgenommene ambulante Physiotherapie insbesondere keine nachstationäre Behandlung dar. Damit meine der Verordnungsgeber ersichtlich nur solche Behandlungen, die im Anschluss an eine vollstationäre Unterbringung ebenfalls im Krankenhaus durchgeführt würden. Dies folge bereits aus Wortlaut und Systematik des insoweit einschlägigen § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO (RP). Dort sei von "stationären Krankenbehandlungen, einschließlich einer vor- und nachstationären Behandlung" die Rede.

Kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Fürsorgepflicht

Dies zeige, dass nachstationäre Behandlungen dem Oberbegriff der stationären Krankenbehandlungen unterfielen. Dieses Verständnis entspreche auch der sonstigen Systematik der Beihilfenverordnung, die stets zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterscheide. Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht trete durch die grundsätzliche Nichtgewährung von Beihilfe für Fahrtkosten zu ambulanten Maßnahmen nicht ein. Der Beklagte habe keine Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren und sei insbesondere nicht zu einer lückenlosen Erstattung jeglicher Aufwendungen verpflichtet.

VG Koblenz, Urteil vom 14.06.2019 - 5 K 1067/18

Redaktion beck-aktuell, 2. Juli 2019.

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