Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Errichtung eines Buswendeplatzes

Der Eigentümer eines im Mischgebiet gelegenen Wohngrundstücks hat keinen Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden, wenn die Lärmbelastung die geltende Zumutbarkeitsschwelle der TA Lärm nicht erreicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Anwohner klagte auf Lärmschutz wegen angrenzenden Buswendeplatzes

Der Kläger ist Eigentümer eines in einem Mischgebiet gelegenen Wohngrundstücks. Nachdem in der am Grundstück entlangführenden Straße ein Buswendeplatz für den Öffentlichen Personennahverkehr und den darin integrierten Schülerverkehr errichtet wurde, beantragte er diesbezüglich Lärmschutzmaßnahmen. Da der Antrag erfolglos geblieben war, verfolgte er sein Begehren auf dem Klageweg weiter.

VG weist Klage ab: Kein Anspruch auf Lärmsanierung

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Lärmsanierung. Zwar sei nach Errichtung des Buswendeplatzes und dem dadurch erhöhten Verkehrsaufkommen durch Busse eine deutliche Lärmsteigerung eingetreten. Jedoch würden die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht überschritten. Ungeachtet der Wirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan erreichten die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers nach einem von ihm nicht substantiiert angegriffenen schalltechnischen Gutachten lediglich Werte von 55 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts. Selbst unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers erleide dieser keine Gesundheits- oder übermäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen, die trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ausnahmsweise zu einem Lärmsanierungsanspruch führen könnten. Die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit entwickelte Zumutbarkeitsschwelle liege nämlich bei hier nicht erreichten Werten von mindestens 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts.

VG Koblenz, Urteil vom 21.07.2022 - 4 K 46/22

Redaktion beck-aktuell, 9. August 2022.