Kein Anspruch auf Änderung russisch klingenden Nachnamens

In Deutschland geborene und aufgewachsene Personen haben trotz des Krieges in der Ukraine keinen Anspruch auf Änderung eines russisch klingenden Nachnamens. Solange der Nachname nur vereinzelt zu Unzuträglichkeiten führe und erwiesenermaßen keine seelische Belastung darstelle, liege kein vernünftiger Grund vor, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Kein wichtiger Grund für Namensänderung

Die Kläger beantragten bei der Beklagten eine Namensänderung, weil sie und ihre Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. Nachdem die Verbandsgemeinde die Namensänderung ablehnte und nicht weiter auf das Anliegen einging, zogen die Kläger mit einer Untätigkeitsklage vor das VG, das die Klage nun zurückwies. Eine Änderung des Familiennamens sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht Deutsch klinge, sei im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger sei die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten.

Einfache Unzuträglichkeiten sind hinzunehmen

Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machten, seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, komme den geschilderten Vorkommnissen kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre Tochter darstelle. Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene einfache Unzuträglichkeiten seien insoweit nicht ausreichend. Zudem lägen auch keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie vor.

VG Koblenz, Urteil vom 05.04.2023 - 3 K 983/22

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2023.