VG Koblenz: Journalist mit Eilantrag auf Akkreditierung zu ENF-Veranstaltung erfolglos

Ein für eine überregionale deutsche Zeitung tätiger Journalist ist vor dem Koblenzer Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem er seine Akkreditierung zu einer Veranstaltung der Fraktion im EU-Parlament "Europa der Nationen und der Freiheit" (ENF) hatte erreichen wollen. Das VG sah den Rechtsweg zu den deutschen Gerichten nicht eröffnet, stattdessen hätte sich der Journalist an den Gerichtshof der Europäischen Union wenden müssen. Dass es um ein Treffen der Fraktion in Deutschland gegangen sei, ändere hieran nichts, heißt es in dem Beschluss vom 20.01.2017 (Az.: 4 L 64/17.KO), der mittlerweile vom Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz bestätigt wurde (Az.: 2 B 10277/17.OVG).

Journalist sieht sich diskriminiert

Der Journalist hatte die ENF gebeten, ihn zur Berichterstattung über deren Veranstaltung in Koblenz am 21.01.2017 zuzulassen. Am 18.01.2017 suchte er beim VG Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Man habe ihn zu der Veranstaltung nicht zugelassen, andere Journalisten aber akkreditiert. Dies verletze unter Berücksichtigung der Grundrechtscharta der Europäischen Union sein Grundrecht auf Gleichbehandlung, da ihm der Zugang ausweislich eines E-Mail-Verkehrs wegen seiner bisherigen kritischen Berichterstattung untersagt werde.

VG: Begehren mangels Rechtswegzuständigkeit unzulässig

Das VG Koblenz hat den Eilantrag abgelehnt. Das Begehren sei unzulässig, weil der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten nicht eröffnet sei. Bei der von der ENF-Fraktion in Brüssel getroffenen Entscheidung entfalte die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie grundsätzlich keine Wirkung. Allein der Umstand, dass das Treffen der Fraktion in Deutschland stattfinden solle, vermöge hieran nichts zu ändern. Der Antragsteller sei hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Es handele sich um einen Rechtsstreit, der nach Maßgabe des europäischen Rechts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu führen wäre, der in den bei ihm anhängigen Sachen auch die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes treffen könne.

Auch OVG verneint Rechtsweg zu nationaler Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die gegen die Entscheidung beim OVG Koblenz erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit der Gerichte der Europäischen Union zur Überprüfung von Handlungen der Fraktionen des Europaparlaments sei der Rechtsweg zu der natio­nalen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gegeben, betonte auch dieses.

VG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2017 - 4 L 64/17.KO

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2017.