Sachverhalt
Das beklagte Land hatte dem beigeladenen Unternehmen im Oktober 2011 unter Auflagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage erteilt. Dagegen legte der Kläger im Oktober 2012 Widerspruch ein. An seinem in einem angrenzenden Industriegebiet liegenden Wohnhaus (Betriebsleiterwohnung) sei es unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Anlage zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen gekommen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob er hiergegen und gegen eine inzwischen ergangene Änderung der Genehmigung Klagen.
VG: Bauplanungsrechtliche Grundlagen nicht eingehalten
Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Sowohl die ursprüngliche Genehmigung, als auch der dazu ergangene Änderungsbescheid seien rechtswidrig. So lägen schon die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben nicht vor, weil der Bebauungsplan der Ortsgemeinde nicht wirksam ausgefertigt worden sei und im Übrigen auch keine Planreife erreicht habe. Eine Umdeutung der Genehmigung in eine Genehmigung für ein Außenbereichsvorhaben sei hier nicht möglich.
Immissionswerte am klägerischen Grundstück zu hoch
Darüber hinaus verstoße die Genehmigung – auch in der geänderten Form – gegen nachbarschützende Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten zur Schall- und Geruchsprognose im Hinblick auf das klägerische Anwesen seien unzureichend und auf fehlerhafter Tatsachengrundlage erstellt worden. Sie gingen von in der Genehmigung nicht abgebildeten und damit nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. Insbesondere der Immissionsgrenzwert für das Grundstück des Klägers werde hier erheblich überschritten.