VG Ko­blenz: Vor­zei­tig pen­sio­nier­ter Be­am­ter muss wegen feh­len­den Hin­wei­ses auf Schwer­be­hin­de­rung Re­du­zie­rung sei­ner Ru­he­stands­be­zü­ge hin­neh­men

In Rhein­land-Pfalz er­mög­li­chen die lan­des­be­am­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten einem schwer­be­hin­der­ten Be­am­ten nach Voll­endung des 63. Le­bens­jah­res den vor­zei­ti­gen Ein­tritt in den Ru­he­stand. Vor­aus­set­zung ist aber, dass der Be­am­te aus­drück­lich einen sol­chen An­trag stellt. Be­an­tragt er zwar die vor­zei­ti­ge Ver­set­zung in den Ru­he­stand, un­ter­lässt dabei aber den Hin­weis auf seine Schwer­be­hin­de­rung, muss er einen Ver­sor­gungs­ab­schlag hin­neh­men. Dies geht aus einem Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts Ko­blenz vom 08.06.2018 her­vor (Az.: 5 K 196/17.KO).

Vor­zei­ti­ge Pen­sio­nie­rung unter Re­du­zie­rung der Be­zü­ge

Dem 1952 ge­bo­re­nen Klä­ger, einem ehe­ma­li­gen Mi­nis­te­ri­al­rat im rhein­land-pfäl­zi­schen Lan­des­dienst, be­schei­nig­te das Lan­des­amt für So­zia­les, Ju­gend und Ver­sor­gung, der Grad sei­ner Be­hin­de­rung (GdB) be­tra­ge 40. Nach einem Un­fall und hier­durch be­dingt zwei Ope­ra­tio­nen stand fest, dass der Klä­ger wei­te­re Be­ein­träch­ti­gun­gen zu­rück­be­hal­ten würde. In der Folge be­an­trag­te er bei der zu­stän­di­gen Stel­le die Er­hö­hung sei­nes GdB. Noch vor Ab­schluss des Ver­fah­rens bat er im März 2016 um die vor­zei­ti­ge Ver­set­zung in den Ru­he­stand mit dem Hin­weis, er gehe davon aus, dass der Ge­samt­ab­zug von sei­ner Pen­si­on 3,6% be­tra­ge. Sein An­trag wurde am 14.04.2016 po­si­tiv be­schie­den und der Klä­ger zum Ende des Mo­nats Juni 2016 in den Ru­he­stand ver­setzt. Dem­entspre­chend setz­te das Lan­des­amt für Fi­nan­zen die Ver­sor­gungs­be­zü­ge fest und nahm den an­ge­kün­dig­ten Abzug in Höhe von 3,6% vor. Hier­ge­gen erhob der Klä­ger nach er­folg­lo­sem Wi­der­spruchs­ver­fah­ren Klage und brach­te vor, mitt­ler­wei­le sei der GdB auf 50 er­höht wor­den. Von daher ver­bie­te sich eine Re­du­zie­rung sei­ner Be­zü­ge um 3,6%.

Hin­weis auf Schwer­be­hin­de­rung er­for­der­lich

Die Klage gegen die Fest­set­zung der Ver­sor­gungs­be­zü­ge hatte kei­nen Er­folg.  Zwar er­mög­lich­ten die lan­des­be­am­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten einem Be­am­ten, der schwer­be­hin­dert sei, nach Voll­endung des 63. Le­bens­jah­res den vor­zei­ti­gen Ein­tritt in den Ru­he­stand. Vor­aus­set­zung sei aber, dass der Be­am­ten aus­drück­lich einen sol­chen An­trag stel­le. Dies sei im vor­lie­gen­den Fall nicht ge­sche­hen, so das Ge­richt.

Be­hin­de­rung in An­trag nicht er­wähnt

So habe der Klä­ger bei sei­nem An­trag auf Pen­sio­nie­rung mit kei­nem Wort seine Schwer­be­hin­de­rung und das zu die­sem Zeit­punkt noch lau­fen­de Ver­fah­ren be­tref­fend die Er­hö­hung des Gra­des sei­ner Be­hin­de­rung er­wähnt. Viel­mehr habe er selbst auf den be­rech­ne­ten Ver­sor­gungs­ab­schlag hin­ge­wie­sen. An­ge­sichts des­sen muss­te sein Dienst­herr laut VG davon aus­ge­hen, dass der Klä­ger nicht wegen sei­ner Schwer­be­hin­de­rung die Ru­he­stands­ver­set­zung be­an­tragt habe.

Keine nach­träg­li­che Aus­wechs­lung des Grun­des

Zudem habe der Klä­ger den be­stands­kräf­ti­gen Be­scheid vom 14.04.2016, mit dem er ohne be­son­de­re Recht­fer­ti­gung in den Ru­he­stand ver­setzt wor­den sei, nicht an­ge­grif­fen, stell­te das Ge­richt wei­ter fest. Eine nach­träg­li­che Aus­wechs­lung des Grun­des und damit eine Be­rück­sich­ti­gung sei­ner Schwer­be­hin­de­rung für die Zur­ru­he­set­zung sei aber nach den Grund­sät­zen des Be­am­ten­rechts nicht mög­lich. Diese Be­wer­tung ver­let­ze auch nicht die grund­ge­setz­lich ver­bürg­te Für­sor­ge­pflicht, die das Land ge­gen­über sei­nen Be­am­ten habe.

Be­mes­sung der Höhe des Ver­sor­gungs­ab­schlags un­be­denk­lich

Schlie­ß­lich be­geg­ne auch die Be­mes­sung der Höhe des Ver­sor­gungs­ab­schlags kei­nen Be­den­ken, ent­schied das Ge­richt. Da der Klä­ger ein Jahr vor Er­rei­chen der Al­ters­gren­ze in den Ru­he­stand ge­tre­ten sei, habe das Lan­des­amt für Fi­nan­zen die Höhe des Ver­sor­gungs­ab­schlags ent­spre­chend der ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen kor­rekt er­mit­telt.

VG Koblenz, Urteil vom 08.06.2018 - 5 K 196/17.KO

Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2018.

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