Vorzeitige Pensionierung unter Reduzierung der Bezüge
Dem 1952 geborenen Kläger, einem ehemaligen Ministerialrat im rheinland-pfälzischen Landesdienst, bescheinigte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, der Grad seiner Behinderung (GdB) betrage 40. Nach einem Unfall und hierdurch bedingt zwei Operationen stand fest, dass der Kläger weitere Beeinträchtigungen zurückbehalten würde. In der Folge beantragte er bei der zuständigen Stelle die Erhöhung seines GdB. Noch vor Abschluss des Verfahrens bat er im März 2016 um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit dem Hinweis, er gehe davon aus, dass der Gesamtabzug von seiner Pension 3,6% betrage. Sein Antrag wurde am 14.04.2016 positiv beschieden und der Kläger zum Ende des Monats Juni 2016 in den Ruhestand versetzt. Dementsprechend setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge fest und nahm den angekündigten Abzug in Höhe von 3,6% vor. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und brachte vor, mittlerweile sei der GdB auf 50 erhöht worden. Von daher verbiete sich eine Reduzierung seiner Bezüge um 3,6%.
Hinweis auf Schwerbehinderung erforderlich
Die Klage gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge hatte keinen Erfolg. Zwar ermöglichten die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert sei, nach Vollendung des 63. Lebensjahres den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Voraussetzung sei aber, dass der Beamten ausdrücklich einen solchen Antrag stelle. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, so das Gericht.
Behinderung in Antrag nicht erwähnt
So habe der Kläger bei seinem Antrag auf Pensionierung mit keinem Wort seine Schwerbehinderung und das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren betreffend die Erhöhung des Grades seiner Behinderung erwähnt. Vielmehr habe er selbst auf den berechneten Versorgungsabschlag hingewiesen. Angesichts dessen musste sein Dienstherr laut VG davon ausgehen, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung die Ruhestandsversetzung beantragt habe.
Keine nachträgliche Auswechslung des Grundes
Zudem habe der Kläger den bestandskräftigen Bescheid vom 14.04.2016, mit dem er ohne besondere Rechtfertigung in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht angegriffen, stellte das Gericht weiter fest. Eine nachträgliche Auswechslung des Grundes und damit eine Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung für die Zurruhesetzung sei aber nach den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht möglich. Diese Bewertung verletze auch nicht die grundgesetzlich verbürgte Fürsorgepflicht, die das Land gegenüber seinen Beamten habe.
Bemessung der Höhe des Versorgungsabschlags unbedenklich
Schließlich begegne auch die Bemessung der Höhe des Versorgungsabschlags keinen Bedenken, entschied das Gericht. Da der Kläger ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, habe das Landesamt für Finanzen die Höhe des Versorgungsabschlags entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt ermittelt.