Stadt erhob Vergnügungssteuer für Festival "World of Elements“
Die Antragstellerin, eine Veranstaltungsagentur, veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival "World of Elements“ im Fort Asterstein in Koblenz. Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für die drei Veranstaltungen in fünfstelliger Höhe heran. Der Steuerbemessung wurden die erzielten Eintrittsentgelte zugrunde gelegt. Es wurde ein Steuersatz von 20 Prozent erhoben. Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Koblenz sind unter anderem Tanzveranstaltungen als Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen.
Festival steuerpflichtige Tanzveranstaltung?
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Sie vertrat die Auffassung, es habe sich um Musikveranstaltungen und damit nicht um steuerpflichtige Tanzveranstaltungen gehandelt. Die Antragsgegnerin meinte, dass das Hauptaugenmerk der Besucher des Festivals nicht auf den Künstlern, sondern auf dem Tanzen zu der abgespielten, vorgefertigten Musik ("Tracks") und dem Vergnügen am Tanzen gelegen habe.
VG: Begriff der Tanzveranstaltung in Vergnügungssteuersatzung zu unbestimmt
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin seien nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig, so das VG. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin sei nicht verfassungskonform. Denn der Begriff der Tanzveranstaltung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen und Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein. Die von den Künstlern bei den Veranstaltungen dargebotene Musik sei zwar untrennbar als "Electronic Dance Music" oder als Techno mit dem Tanz verbunden. Der Besteuerungsgegenstand in der Satzung müsse jedoch unmissverständlich klarstellen, welche Darbietungen besteuert werden sollten. Der Satzungsgeber müsse die steuerbegründenden Tatbestände so umschreiben, dass ein Veranstalter von vornherein erkennen könne, ob er eine steuerpflichtige Veranstaltung organisiert.
Festival jedenfalls im Lichte der Kunstfreiheit keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung
Aber selbst wenn die Satzungsregelung für bestimmt genug gehalten würde, sei das Festival im Lichte der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung, so das VG weiter. Dies folge aus der auch für die Besucher erkennbaren Schwerpunktsetzung des Veranstalters, der ausführlich und prominent die Künstler und die jeweiligen Musikrichtungen beworben habe. Tanzmöglichkeiten würden hingegen nur in einer im Internet veröffentlichten "Story" erwähnt. Es fehlten auch zum Tanz hergerichtete Flächen. Auch der Zeitrahmen der Veranstaltung und deren an den Künstlern ausgerichtete Gliederung sowie die Höhe der Eintrittspreise (bis zu etwa 90 Euro) sprächen gegen die Annahme einer Tanzveranstaltung, so das VG.