Sämtliche sozialen Kontakte im Bereich der Wunschschule
Der Junge begehrte, vertreten durch seine Eltern, seine Einschulung in der schulbezirksfremden Grundschule. Seine sozialen Kontakte befänden sich nahezu ausschließlich im Bereich der Wunschschule, weil er eine im dortigen Ortsteil gelegene Kindertagesstätte besucht habe, so die Begründung. Nachdem die Schulbehörde seinem Begehren nicht entsprochen hatte, stellte der Antragsteller beim VG Koblenz einen Eilantrag.
VG: Wohnort ist entscheidend
Dieser blieb erfolglos. Der Junge habe keinen Anspruch auf Zuweisung an die gewünschte Grundschule. Nach der geltenden Rechtslage besuchten Schülerinnen und Schüler die Grundschule, in deren Schulbezirk sie wohnten. Eine Zuweisung zu einer anderen Grundschule komme nur aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund in Betracht. Ein solcher liege vor, wenn die Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Schule zu erleiden hätten, ungleich schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Schülerverteilung durch Beibehaltung der Schulbezirke.
Öffentliches Interesse an der Einhaltung der Grundschulbezirke überwiegt
In die Abwägung einzubeziehen sei der Auftrag der Schule, zur Selbstbestimmung und zu eigenverantwortlichem Handeln zu erziehen und das Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller befürchteten Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld deutlich gewichtiger wären als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Grundschulbezirke. So sei schon fraglich, ob der Erhalt von außerschulischen Sozialkontakten in einem bestimmten räumlichen Umfeld vom Bildungsauftrag der Schule umfasst sei. Zudem komme es nach einer Einschulung regelmäßig zur Veränderungen des sozialen Umfelds, da die Bezugsgruppen nicht konstant blieben. Der Wunsch, mit Freunden eingeschult zu werden, rechtfertige einen Schulbezirkswechsel nicht. Dieser Wunsch bestehe erfahrungsgemäß bei einer Vielzahl der Erstklässler, könne aber regelmäßig aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllt werden. Für eine pädagogische Notwendigkeit zur Einschulung des Antragstellers mit seinen Freunden sei nichts dargelegt.
Schulweg zur Wunschschule deutlich länger
Gegen die Annahme eines die Beschulung außerhalb des Schulbezirks rechtfertigenden Grundes spreche ferner der Schulweg, betonte das Gericht. Dem Antragsteller würde beim Besuch der bevorzugten Schule ein circa zwei Kilometer längerer Schulweg teilweise entlang einer Bundesstraße zugemutet, für den er circa 20 Minuten länger bräuchte. Ein solcher Schulweg sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zumutbar. Der Antragsteller wäre deshalb darauf angewiesen, dass seine Eltern ihn fahren. Dies widerspreche jedoch dem schulischen Ziel, dass gerade Grundschulkinder lernen sollten, eigenständig zu agieren sowie Natur und Umwelt zu achten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.